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Aufstockende Leistungen – Bürgergeld trotz Arbeit beantragen

Junges Paar hat zu wenig Geld

Wer arbeitet aber nicht genug Einkommen hat, um den Lebensunterhalt für sich und die Familie zu decken, ist unter Umständen hilfebedürftig und hat Anspruch auf aufstockende Leistungen des Jobcenters. Ergibt die Prüfung der finanziellen Lage tatsächlich eine Hilfebedürftigkeit, erbringt das Jobcenter Bürgergeld ergänzend zum Einkommen, um so den monatlichen Bedarf (Existenzminimum) zu sichern.

Aufstockung ist kein Bürgergeld „light“

Gleich vorweg: die Aufstockung vom Jobcenter ist kein besonderer Zuschuss für Erwerbstätige oder ein „abgespecktes“ Bürgergeld – Hilfebedürftige müssen regulär Bürgergeld beantragen – mit allem „Drum und Dran“. Im Rahmen der Antragstellung wird auch für Aufstocker der monatliche Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ermittelt, vorhandenes Einkommen und eventuell Vermögen unter Berücksichtigung der geltenden Freibeträge angerechnet und die Unterdeckung ergibt dann die monatliche Bürgergeld Aufstockung vom Jobcenter.

Es spielt keine Rolle, ob jemand Bürgergeld bezieht und zusätzlich einen Nebenverdienst hat oder ob vorhandenes Einkommen mit Bürgergeld aufgestockt wird – Antragsprozess, Angaben, Nachweise und Anrechnung von Einkommen sind in beiden Fällen identisch.

Wie hoch ist das aufstockende Bürgergeld?

Das Bürgergeld für Aufstocker ist der Fehlbetrag bis zum Existenzminimum. Die Höhe der aufstockenden Leistungen entspricht dabei der Unterdeckung, also der Differenz zwischen vorhandenem Einkommen und dem monatlichen Bedarf. Somit ist die Höhe der Bürgergeld Aufstockung auch stets individuell zu bestimmen, da abhängig vom Haushalt sowie der jeweiligen Einkommenssituation – eine Pauschale gibt es hier nicht.

Bürgergeld Rechner – Höhe der Leistungen berechnen unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße und eventuell vorhandenem Einkommen.

Hilfebedürftigkeit und monatlicher Bedarf

Nur weil jemand einen hohen Lebensstandard hat und diesen nicht ausreichend mit seinem Arbeitseinkommen finanzieren kann, gilt er nicht gleich als hilfebedürftig, der Lebensstil spielt hier keine Rolle. Maßgeblich ist der monatliche Bedarf nach dem SGB II, das rechnerische Existenzminimum, welches sich zusammensetzt aus dem jeweiligen Regelsatz, einem möglichen Mehrbedarf sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU).

Je nach Haushaltsgröße und Wohnsituation ergeben sich hier unterschiedliche Werte. Hierzu ein Beispiel für einen 3-Personen-Haushalt, Familie mit einem Kind (8 Jahre alt) aus Berlin und 750 Euro Warmmiete. Individuelle Mehrbedarfe und die Angemessenheit der Wohnkosten bleiben aus Vereinfachungsgründen ohne Berücksichtigung. So setzt sich der monatliche Bedarf zusammen:

506 EURRegelbedarf Vater
506 EURRegelbedarf Mutter
390 EURRegelbedarf Kind
750 EURWohnkosten
2.152 EURmonatlicher Bedarf

Vorhandenes Einkommen gegenrechnen

Das Einkommen wird für jede Bedarfsgemeinschaft individuell berechnet. Wir bleiben hier beim vorherigen Beispiel der dreiköpfigen Familie. Der Vater hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro, die Mutter 538 Euro aus einem Minijob. Weitere Einnahmen oder relevantes Vermögen sind nicht vorhanden.

1.000 EURVater Einkommen
– 355 EUR Vater Einkommensfreibetrag
+ 538 EURMutter Einkommen
– 189 EURMutter Einkommensfreibetrag
+ 250 EURKindergeld
= 1.244 EUREinkommen
– 2.152 EURmonatlicher Bedarf
– 908 EURUnterdeckung

Kann der Fehlbetrag von 908 Euro aus diesem Beispiel nicht mit Wohngeld und Kinderzuschlag ausgeglichen werden, besteht Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld des Jobcenters.

Wohngeld und Kinderzuschlag haben Vorrang

Das Bürgergeld ist praktisch die letzte Option, um das Einkommen aufzustocken. Im Vorfeld muss geprüft werden, ob der notwendige Bedarf nicht auch mit Wohngeld und ggf. Kinderzuschlag (bei Kindern im Haushalt) gedeckt werden kann. Diese Sozialleistungen sind vorrangig zu beantragen und wenn diese zusammen mit dem Einkommen den Bedarf decken, besteht keine Bedürftigkeit und somit auch kein Anspruch auf Bürgergeld. Ansprüche prüfen:

Titelbild: Ground Picture / shutterstock.com