Zusätzlich zum Regelsatz besteht Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizkosten. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen und an den Hartz IV Anspruchsberechtigten ausbezahlt mit der Auflage, diesen Betrag zweckentsprechend zu verwenden. Kann dies nicht gewährleistet werden, kann die Agentur für Arbeit diese Zahlungen direkt an den Vermieter leisten.
Neben diesen Grundsicherungsleistungen besteht kein Wohngeldanspruch!
Vor Bewilligung wird eine Überprüfung der Angemessenheit dieser Kosten vorgenommen nach Maßgabe der individuellen Verhältnisse, der Wohnfläche und des ortsüblichen Mietspiegels. Sollten die Wohnkosten höher als angemessen sein, sind Sie verpflichtet diese Kosten zu senken, ggf. auch durch einen Umzug in eine kleinere oder günstigere Unterkunft.
Größe der Wohnung / Unterkunft
Als eine angemessen große Wohnung betrachtet die Agentur für Arbeit für eine Person mit 45 m². Diese erhöht sich um jede weitere im Bedarfshaushalt lebende Person um 15 m², wobei Säuglinge nicht als “Person” gelten.
siehe auch: angemessene Wochnkosten
Wohneigentum
Für den Fall, dass Sie angemessenes Wohneigentum bewohnen und es nicht bei der Vermögensanrechnung als “schädlich” betrachtet wird, übernimmt auch die ARGE die Kosten für Zinsen, Grundsteuer und etwaige Gebäudeversicherungen. Hierbei werden noch zusätzlich die Heizkosten mit übernommen. So ist gewährleistet, dass Eigenheimbesitzer in einer Notsituation nicht unbedingt ihr Haus oder Wohnung verlieren müssen.
Was als ein angemessenes Wohneigentum gilt, lässt sich dem Gesetz nicht klar entnehmen. Als Richtwert könnte man ein Eigenheim mit maximal 130 m² für eine vier-köpfige Familie betrachten, jedoch ist dieses in jedem Antragsverfahren individuell zu betrachten. Weiterhin liegen Grundstücke, je nach dem ob städtischer oder ländlicher Region, zwischen 500 m² und 800 m² wohl in der Angemessenheit.
Weitere Informationen: Hartz IV Vermögen
Höhe der Miete bei Hartz IV
Die Kosten für eine angemessene Unterkunft sind im Gesetz nicht klar definiert und richten sich, wie im ersten Absatz bereits angesprochen, nach den örtlichen Gegebenheiten. Natürlich kann man nicht den Quadratmeterpreis einer ländlichen Region mit einem Quadratmeterpreis einer städtischen Region gleich setzen.
Als Anhaltspunkte könnte man bei einer ländlichen Region von ca. 4 bis 4,50 Euro pro Quadratmeter und bei einer städtischen Region (Großstadt!) z.B. 13,50 Euro nehmen.
Welcher Quadratmeterpreis angemessen ist, lässt sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder Kommune erfragen. Diese Ämter richten sich oftmals nach den ortsüblichen Mietpreisen und den Mietobergrenzen des Wohngeldgesetzes zur Antragstellung auf Wohngeld und können eine verbindliche Auskunft geben.
Mieten im unteren Bereich werden von der ARGE in der Regel übernommen, diese müssen aber nicht zwingend im untersten Mietbereich liegen.
Warmwasserkosten ab 2011 als Mehrbedarf bei Hartz IV Bezug
Sofern die Heißwasseraufbereitung lokal in der Wohnung des Leistungsbeziehers erfolgt, also die sog. dezentrale Warmwassererzeugung mit einem Heißwasserboiler, Durchlauferhitzer etc. werden diese Kosten nicht über die Leistungen der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB abgedeckt. Diese Warmwasserkosten werden in Form einer Pauschale als Mehrbedarf zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus dem maßgeblichen Regelbedarf nach § 20 SGB II (ab 2013: 382) sowie den dazugehörigen Prozentsätzen aus § 21 Abs. 7 SGB II. Demnach kann für die Warmwasserkosten eine Mehrbedarf Pauschale in folgender Höhe beantragt werden:
| Regelbedarf | Wer? | Prozentsatz | Pauschale |
| 382 € | Volljährige/ Alleinerziehende | 2,30% | 8,89 € |
| 345 € | volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft | 2,30% | 7,94 € |
| 306 € | Volljährige unter 25 Jahren | 2,30% | 7,04 € |
| 289 € | Kinder 15 – 18 Jahre | 1,40% | 4,05 € |
| 255 € | Kinder 7 – 14 Jahre | 1,20% | 3,06 € |
| 224 € | Kinder 0 – 6 Jahre | 0,80% | 1,79 € |
Einrichtung und Ausstattung der Wohnung / Unterkunft
Wie auch zur Miethöhe gibt es im Sozialgesetzbuch II (SGB II) keine konkreten Angaben, über welche Ausstattungsmerkmale eine Wohnung oder sonstige Unterkunft verfügen muss. Sichergestellt ist jedoch, dass zumutbare sanitäre Anlagen vorhanden sein müssen.
Wohnungswechsel
Vor einem etwaigen Wohnungswechsel ist zu beachten, dass unbedingt eine Einverständniserklärung seitens der Bewilligungsbehörde eingeholt werden sollte, damit ein Wechsel keine unnötigen Probleme sowie etwaige Leistungsverweigerungen nach sich zieht.
Zuschuss für Auszubildende
Mit Wirkung ab dem 01.01.2007 gilt für Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach SGB III oder BAföGLeistungen erhalten, dass diese auf Antrag einen Zuschuss zu ihren ungedeckten Unterkunftskosten erhalten können.
U25 – Auszug aus dem Elternhaus in eigene Wohnung
Bei Auszug aus dem elterlichen Haushalt sind zusätzliche Besonderheiten zu beachten, wenn man Hartz 4 bezieht: Eine Kostenübernahme für Miete und Heizkosten für die neue Unterkunft wird für Unverheiratete vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausschließlich nur für den Fall übernommen, dass vor dem Umzug eine entsprechende Kostenzusage seitens der ARGE eingeholt worden ist.
Diese Zusage wird grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erteilt, z.B. wenn nachweislich schwerwiegende soziale Gründe gegen das Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen oder der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt geboten erscheint etc.
Eine vorherige Kostenzusage ist nur für den Fall entbehrlich, dass Ihnen die Einholung aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar war.
Ohne Kostenzusage drohen Ihnen erhebliche Hartz IV Leistungskürzungen.
