Unangemessene Wohnkosten bei Hartz IV Bezug

Wer Hartz IV bezieht, erhält grundsätzlich vom Jobcenter eine Kostenerstattung für die anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Allerdings gilt dies grundsätzlich nur dann, wenn der Wohnraum angemessen ist. Das heißt, sowohl in der Größe, als auch in den Kosten muss der Wohnraum entsprechend der örtlichen Vorgaben vorliegen. Dabei gelten eng gesteckte Grenzen, die sich jedoch regional unterscheiden können.

Befristete Übernahme unangemessener Kosten möglich

Sofern der Leistungsempfänger in unangemessen großem Wohnraum lebt, ist eine Übernahme der Kosten ebenfalls möglich. Allerdings wird diese befristet auf maximal sechs Monate. Der Leistungsträger, also die ARGE, wird den Leistungsempfänger während dieser Zeit auffordern, die Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken. Bezogen wird sich dabei auf den § 22 SGB II.

Senkung der Kosten für Unterkunft und Heizung

Dem Leistungsempfänger bleibt frei gestellt, wie er die Kosten für Unterkunft und Heizung senkt. Möglich ist beispielsweise die Untervermietung einzelner Zimmer an Dritte. Ebenfalls hat sich der Leistungsempfänger nach alternativem Wohnraum umzusehen. Dafür ist er verpflichtet, sich ebenfalls in anderen Stadtteilen umzusehen. Ein Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag ausgestellt, dieser sollte in jedem Fall in Anspruch genommen werden. Um die Leistungen weiterhin zu erhalten, muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass er sich um alternativen Wohnraum und andere Mittel der Senkung der Kosten gekümmert hat.

Die ARGE kann auch weiterhin die unangemessen hohen Kosten für Unterkunft und Heizung zahlen, wenn der Leistungsempfänger glaubhaft nachweisen kann, dass die Senkung der Kosten nicht möglich ist. Dies ist zum Beispiel bei einer erfolglosen Wohnungssuche der Fall. Wenn der Markt keinen bezahlbaren, angemessenen Wohnraum zur Verfügung stellt, können die Kosten nicht gesenkt werden.

Unzumutbarkeit der Kostensenkung

Ebenfalls kann eine Unzumutbarkeit für die Kostensenkung entstehen. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Leistungsempfänger pflegebedürftig oder anderweitig gebrechlich ist. In diesem Fall muss die Unzumutbarkeit dem Leistungsträger jedoch genauso nachgewiesen werden. Dann können die unangemessenen Kosten auch über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus getragen werden.

Vermittlung von Wohnraum und Umzug

Eine Verkürzung der Kostenübernahme ist ebenfalls möglich. Dies ist immer dann der Fall, wenn die ARGE dem Leistungsempfänger angemessenen Wohnraum vermitteln kann.Zum Umzug kann der Leistungsempfänger hingegen nicht gezwungen werden. Allerdings stellt die ARGE nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die unangemessen hohen Zahlungen ein. Sie zahlt nur noch den Regelsatz, der örtlich festgelegt wurde. Die darüber hinaus anfallenden Kosten müssen vom Leistungsempfänger selbst getragen werden. Dies wird aus dem Regelbezug von Hartz IV jedoch nicht möglich sein, weshalb der Umzug früher oder später doch notwendig wird.

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