Der Regelsatz deckt den laufenden und einmaligen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom (ohne Heizung) und für die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.
Hartz IV Erhöhung 2013
Die letzte Anpassung des Hartz IV Regelsatzes fand zum 01.01.2013 statt, womit der Regelbedarf eines Alleinstehenden Hilfebedürftigen von bisher 374 Euro auf 382 Euro angehoben wurde. Damit steigt auch der Regelsatz für Partner in Bedarfsgemeinschaften von 337 auf 345 Euro. Kinder zwischen 6 und 14 Jahren erhalten zukünftig 255 Euro statt wie bisher 251 Euro. Bei Jugendlichen zwischen dem 14 und 18 Lebensjahr erhöhen sich die Leistungen um 2 Euro, von 287 Euro auf 289 Euro.
Nettolohn- und Preisentwicklung als Einflussfaktor
Angepasst wird der Regelsatz seit 2010 anhand der Preis- und Nettolohnentwicklung. Bis dahin orientierten sich die Leistungen an den Rentenanpassungen der Deutschen Rentenversicherung, jeweils zum 01. Juli eines Jahres. Hier hat es aber ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09 – 09.02.2010) gegeben, dass der Regelbedarf nicht verfassungsgemäß ermittelt wurde, weshalb fortan die Preisentwicklung sowie die Löhne maßgeblich sind. Allerdings kann auch diese Berechnungsmethode die Preisentwicklung nicht aufhalten. Wie unter “Hartz IV Regelbedarf zieht an der Realität vorbei” veröffentlicht, erreichen fangen die Erhöhungen der Baderfe die Preissteigerungen nicht auf.
Hartz IV Regelbedarf Übersicht
| Bedarf | ab 01.01.2013 | bis 31.12.2012 | % vom Regelsatz | Gesetz |
| Regelbedarf für Volljährige/ allein Erziehende | 382 € | 374 € | 100% | § 20 Abs. 2 SGB II |
| RL volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft | 345 € | 337 € | 90% | § 20 Abs. 3 SGB II |
| RL unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern / Strafregelleistung für ohne Zustimmung ausgezogene U 25’er | 306 € | 299 € | 80% | § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 22 Abs. 2a SGB II |
| Kinder 0 bis 5 Jahren | 224 €* | 219 €* | 60% | § 23 Nr. 1 SGB II |
| RL für Kinder von 6 bis 13 Jahren | 255 €* | 251 €* | 70% | § 23 Nr. 1 SGB II |
| Kinder 14 bis 17 Jahre | 289 €* | 287 €* | 80% | § 23 Nr. 1 SGB II |
* Nach § 23 SGB II wäre der Regelbedarf für Kinder (Sozialgeld) um ein paar Euro geringer. Daher gab es hier keine Anpassung und die Werte bleiben, wie bereits vor 2011 (Vertrauensschutz).
Regelsatz 2005 bis 2013
Hartz IV Regelbedarf für Kinder – Übersicht
Diese Werte basieren auf der Ermittlung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes – (RBEG). Dabei wurden die Werte aus § 6 RBEG ins Verhältnis zu den Regelsätzen für Kinder ab 2013 gesetzt.
| Bedarf für | 0-5 Jahre | in % | 6-13 Jahre | in % | 14-17 Jahre | in % |
| Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke | 83,24€ | 37,16% | 102,46€ | 40,18% | 130,99€ | 45,33% |
| Bekleidung und Schuhe | 33,00€ | 14,73% | 35,36€ | 13,86% | 39,30€ | 13,60% |
| Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung | 7,46€ | 3,33% | 11,75€ | 4,61% | 16,20€ | 5,61% |
| Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände | 14,43€ | 6,44% | 12,49€ | 4,90% | 15,55€ | 5,38% |
| Gesundheitspflege | 6,45€ | 2,88% | 5,25€ | 2,06% | 6,93€ | 2,40% |
| Verkehr | 12,48€ | 5,57% | 14,86€ | 5,83% | 13,33€ | 4,61% |
| Nachrichtenübermittlung | 16,67€ | 7,44% | 16,29€ | 6,39% | 16,68€ | 5,77% |
| Freizeit, Unterhaltung, Kultur | 38,01€ | 16,97% | 43,85€ | 17,20% | 33,18€ | 11,48% |
| Bildung | 1,03€ | 0,46% | 1,23€ | 0,48% | 0,31€ | 0,11% |
| Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen | 1,52€ | 0,68% | 3,72€ | 1,46% | 5,05€ | 1,75% |
| Andere Waren und Dienstleistungen | 9,72€ | 4,38% | 7,76€ | 3,04% | 11,49€ | 3,98% |
| GESAMT | 224€ | 100% | 255€ | 100% | 289€ | 100% |
Entwicklung des Hartz IV Regelbedarfs
Seit seiner (verfassungswidrig ermittelten) Einführung im Jahre 2005 hat sich der Regelsatz nur sehr schleppend entwickelt. Wie diese Grafik auch zeigt, immer weit unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI). Den Beginn legten die Leistungen nach dem SGB II mit 345 Euro und 331 Euro (Ost). Durch die anfangsweise Orientierung am Rentenniveau waren auch in den ersten zweieinhalb Jahren keine Erhöhungen vorgesehen. Ab er auch die aktuelle Berechnung des Regelbedarfs nach den Beanstandungen des Bundesverfassungsgericht sind weiter umstritten und bedürfen weiterer Prüfung. Mit dem Versand der neuen Bescheide zum 01.01.2013 erwecken die Jobcenter eine korrekte Ermittlung anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Hier lohnt sich allerdings ein genauer Blick und gegebenenfalls ein Widerspruch.
Verlauf der Regelleistung
01.01.2005: Einführung Arbeitslosengeld II (Hartz IV) als Ersatz für die bisherige Sozialhilfe. Der neu eingeführte Regelsatz nach dem SGB II wurde schon zu Beginn verfassungswidrig ermittelt und beträgt 345 Euro (West) und 331 Euro (Ost).
01.07.2007: Erste Erhöhung des Regelsatzes um 2 Euro nach zweieinhalb Jahren – gleichzeitig wurde der Regelsatz für die gesamte Bundesrepublik vereinheitlicht und beträgt fortan 347 Euro.
01.07.2008: Durch den Rentenanstieg um 1,1 Prozent wurde auch der Regelsatz erhöht. Ein Plus von 4 Euro lässt den monatlichen Regelsatz von bisherigen 347 Euro auf 351 Euro wachsen.
01.07.2009: Die Renten sind weiter gestiegen, um 2,5 Prozent. Hieraus resultiert eine Hartz IV Erhöhung um 8 Euro auf 359 Euro.
01.01.2011: Die nächste Erhöhung ließ eineinhalb Jahre auf sich warten, zudem entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Regelsatz nicht verfassungsgemäß ermittelt wurde. Die Bundesregierung musste hier eine Lösung finden und von der Koppelung an die Renten wegkommen. Ab 2011 heißt es auch nicht mehr “Regelsatz” sondern offiziell “Regelbedarf”, der ab diesem Jahr 364 Euro beträgt.
01.01.2012: Die Regierung hat die Rügen des Bundesverfassungsgerichts (mehr oder minder) umgesetzt. Die Berechnung und Erhöhung der Hartz 4 Regelsätze sind nicht mehr an den Rentenanstieg gekoppelt sondern orientieren sich an den Nettolöhnen und Preissteigerungsraten. Der Hartz IV Regelbedarf steigt um 10 Euro auf 374 Euro. Allerdings ist die Richtigkeit der Ermittlung noch nicht abschließend geklärt.
01.01.2013: Aufgrund der Entwicklung bei den Nettolöhnen sowie bei der Preisentwicklung in der Bundesrepublik erhöht sich der Regelbedarf um weitere 8 Euro auf 382 Euro.
Was mit der Regelleistung abgedeckt ist
Die Regelleistung basiert auf einzelnen Bedarfen, die insgesamt die Summe von 382 € Regelbedarf ergeben. Die unten aufgeführten Beträge zum Regelsatz basieren auf den Zahlen zum 01.01.2012 und zum Vergleich (drunter) auf den Zahlen bis zum 31.12.2010. Bitte beachten Sie, dass die errechneten, ungefähren Zahlen nur für einen Antragsteller gelten. Auszugehen ist vom prozentualen Anteil am Regelsatz.
Regelbedarf ab dem 01.01.2012 sowie 01.01.2013
| Anteil am Regelbedarf | in % von der RL | in € von der RL 2012 |
in € von der RL 2013 |
| Nahrung, alkoholfreie Getränke | 35,50% | 132,77 € | 135,61 € |
| Freizeit, Unterhaltung, Kultur | 11,04% | 41,29 € | 42,17 € |
| Nachrichtenübermittlung | 8,83% | 33,02 € | 33,73 € |
| Bekleidung, Schuhe | 8,40% | 31,42 € | 32,10 € |
| Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung | 8,36% | 31,27 € | 31,94 € |
| Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände | 7,58% | 28,35 € | 28,96 € |
| andere Waren und Dienstleistungen | 7,32% | 27,38 € | 27,96 € |
| Verkehr | 6,30% | 23,56 € | 24,07 € |
| Gesundheitspflege | 4,30% | 16,08 € | 16,43 € |
| Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen | 1,98% | 7,41 € | 7,57 € |
| Bildung | 0,38% | 1,42 € | 1,46 € |
| Gesamt* | 100% | 374,00 € | 382,00 € |
* Durch Rundungen können sich Unterschiede von wenigen Cent ergeben.
Regelbedarf bis zum 31.12.2010
Die Verteilung der einzelnen Bedarfsinhalte hat sich mit der Hartz IV Reformierung zum 01.01.2011 geändert. Insbesondere sind seither im Regelbedarf keine Posten für Tabakwaren und Alkohol vorgesehen.
| Anteil am Regelbedarf | in % von der RL | in € von der RL |
| Nahrung, Getränke, Tabakwaren | ca. 37% | 132,83 € |
| Freizeit, Kultur | ca. 11% | 39,49 € |
| Bekleidung, Schuhe | ca. 10% | 35,90 € |
| Telefon, Telefax, Internet | ca. 9% | 32,31 € |
| sonstige Waren und Dienstleistungen (insb. Kosten für Körperpflege und Hygiene) | ca. 8% | 28,72 € |
| Wohnung (ohne Kosten für Miete), Strom | ca. 8% | 28,72 € |
| Möbel, Haushaltsgeräte (inkl. Instandhaltung) | ca. 7% | 25,13 € |
| Medikamente, Hilfsmittel (Gesundheitspflege) | ca. 4% | 14,36 € |
| Verkehr | ca. 4% | 14,36 € |
| Beherbergungs- und Gaststättenleistungen | ca. 2% | 7,18 € |
| Gesamt | 100% | 359,00 € |
Regelbedarf bei Bedarfsgemeinschaft
Der Regelsatz beläuft sich zunächst auf 382 Euro monatlich (bis 2012: 374 Euro je Antragsteller. Für einen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller werden 345 Euro (für eine Bedarfsgemeinschaft, in der beide Teile Arbeitslosengeld II Bezieher sind: 2 x 90% der Regelleistung, also 690 Euro) gezahlt.
Weitere Informationen: Bedarfsgemeinschaft
Unterkunft und Heizung zusätzlich zum Regelsatz
Zu den Beträgen des Regelsatzes werden zudem die Kosten für Unterkunft und Heizung für angemessenen Wohnraum erstattet. Hierzu gibt es aber keine pauschalen Sätze, da diese nach den tatsächlichen Kosten übernommen werden.
Weitere Informationen: Unterkunft und Heizung
Mehrbedarf zusätzlich zum Regelsatz
Weiterhin stehen Alleinerziehenden, Schwangeren sowie Behinderten oder bei kostenaufwändiger Ernährung zusätzlich pauschalierte Mehrbedarfe zur Verfügung.
Weitere Informationen: Mehrbedarf
Keine Kürzung des Regelbedarfs bei stationärem Aufenthalt
Müssen Hartz IV Bezieher aufgrund einer länger andauernden Krankheit in einem Krankenhaus oder anderweitig stationär untergebracht werden, haben diese weiterhin Anspruch auf den vollen Regelbedarf sowie Übernahme der vollen Miete. Das Jobcenter darf weder die Vollverpflegung mit dem Regelbedarf verrechnen noch diese als Einkommen ansehen. Dass eine solche Kürzung des Regelsatzes rechtswidrig ist, hat das Bundessozialgericht entschieden. (BSG Az.: B 14 AS 22/07 R)

