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Pfändung von Hartz IV
Die Leistungen von Arbeitslosengeld II / Hartz IV sind Zahlungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienen und demnach nicht pfändbar oder übertragbar sind.
Die ausgezahlte Leistung auf einem Girokonto ist grundsätzlich 7 Tage geschützt. In dieser Zeit dürfen keine Gläubiger ihre Ansprüche am Guthaben noch die Bank wegen eines überzogenen Kontos durchsetzen. Auch kann man während dieser Frist auf Auszahlung bestehen.
Ferner sind folgende Leistungen nicht pfändbar:
- Sozialgeld
- Kindergeld (außer wegen Unterhaltszahlungen)
- Wohngeld (außer an Vermieter oder Baufinanzierer)
- Mutterschaftsgeld
- Erziehungsgeld
- Elterngeld
- BAföG
- Pflegeversicherungsleistungen
- Grundrente
- Leistungen aus einer Pflegeversicherung
Ausnahme
Sofern die Gläubiger mit einem amtlichen Titel Ihre Forderungen direkt an die zuständige Stelle richten, z.B. ARGE etc. richten, so gilt die Pfändungstabelle.
Hierbei bleibt nur der unpfändbare Teil nach der Tabelle der Sozialleistungen von der Pfändung verschont.
Es kann im Einzelfall, wegen Bedrohung der Existenz, darüber entschieden werden ob die Pfändungsfreigrenze ausnahmsweise angehoben wird.
Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ab 01.07.2010
Ab dem 01.07.2010 sind zudem die besonderen Regelungen des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) zu beachten. Ausführliche Informationen zu diesem Konto mit Pfändungsschutz finden Sie hier: P-Konto
