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Mehrbedarf bei Hartz IV
Für einen gesetzlich festgelegten Personenkreis kann neben der Hartz 4 Regelleistung Anspruch auf sogenannten Mehrbedarf bestehen. Davon umfasst sind z.B. werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende von Minderjährigen, ein Teil der behinderten Menschen und Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen. Der Mehrbedarf orientiert sich ausgehend von der maßgeblichen Regelleistung, die bei Alleinstehenden Personen ab 01.01.2012 von 364 auf 374 Euro angehoben wurde.
Unter Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs darf die insgesamt zu bewilligende Leistung nicht höher liegen als der maßgebende Regelsatz für Erwerbsfähige.
Themenübersicht zum Mehrbedarf
- Allgemeine Informationen zum Mehrbedarf
- Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. SW
- Mehrbedarf für Alleinerziehende
- Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte
- Ernährung für kostenaufwändige Ernährung
- Unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen
- Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung
Allgemeine Informationen zum Mehrbedarf
Anspruch auf den Mehrbedarf haben alle Hilfebedürftigen, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 SGB II erfüllen. Dies sind werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, alleinerziehende Elternteile, behinderte Menschen (sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten; sonstige Unterstützung erhalten, um einen geeigneten Arbeitsplatz oder Eingliederungshilfe zu finden), und Personen, die aufgrund von Krankheit auf eine kostenintensivere Ernährung angewiesen sind. Es bleibt festzuhalten, dass diese Leistungen für Mehrbedarf nicht im Ermessen der jeweiligen ARGE liegen, es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Ferner muss der Mehrbedarf nicht nachgewiesen werden, er ergibt sich vielmehr aus den Tatbestandsmerkmalen.
Sozialgeld Empfänger
Grundsätzlich erhalten Sozialgeld Empfänger ihre Leistungen nicht nach § 20 SGB II (Regelleistungen) sondern nach dem § 28 SGB II (Sozialgeld). Dennoch haben Sozialgeld Empfänger Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II.
Auszubildende
Auszubildende die keinen Anspruch auf die Regelleistung haben, weil sie nach dem § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen nach Hartz IV ausgeschlossen wurden (hierzu zählen BAföG Empfänger sowie Empfänger von Leistung zur Förderung der Berufsausbildung nach den §§ 60 bis 62 SGB III) haben dennoch einen Anspruch auf den Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II, mit Ausnahme des Absatzes 4 (Mehrbedarf für Behinderte).
Der Grund hierfür ist, dass es sich beim Mehrbedarf im Sinne des SGB II nicht um ausbildungsbedingten Bedarf handelt, der schon durch das BAföG oder Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung gedeckt ist. So wird dieser Mehrbedarf zusätzlich zu den Leistungen (BAföG, §§ 60 bis 62 SGB III) gezahlt.
Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. SW
Dieser Mehrbedarf wird an alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche gezahlt und beträgt 17% der maßgeblichen Regelleistung. Sollte die “Erwerbsfähigkeit” nicht gegeben sein (Sozialgeld Empfänger) so wird der Mehrbedarf trotzdem gezahlt.
Anspruch und Anspruchsdauer
Um den Anspruch zu erfüllen, muss natürlich eine Schwangerschaft vorliegen. Hierzu kann die ARGE verlangen, dass diese durch ärztliches Attest oder eine Hebamme bestätigt wird. Der Anspruch beginnt mit Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche, also rechnerisch mit dem 85. Tag der Schwangerschaft und endet mit dem tatsächlichen Geburtstermin.
Höhe der Leistungen
- Alleinstehende (§ 20 Abs. 2 SGB II): 17% von der 100%igen (maßgeblichen) Regelleistung
- volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1):17% der 90%igen (maßgeblichen) Regelleistung
- sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1):17% der 80%igen (maßgeblichen) Regelleistung
Sinn und Zweck dieses Mehrbedarfs ist, die besonderen Kosten, die werdenden Müttern mit der Schwangerschaft entstehen, aufzufangen. Hierzu zählen beispielsweise die Ernährung, Körperpflege, besondere Ernährung, zusätzliche Fahrtkosten sowie erhöhter Informationsbedarf. Auf andere Leistungen können die Mütter vor der Entbindung (bis auf den Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II: Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt) nicht zurückgreifen. Nach der Entbindung wiederrum haben die Mütter Anspruch auf das Elterngeld und Kindergeld sowie ggfls. den Mehrbedarf für Alleinerziehende (siehe unten).
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Um diesen Anspruch zu haben, müssen 3 Tatbestandsmerkmale erfüllt sein (alle gemeinsam!)
- Räumliche Bedingung – das Zusammenleben mit dem minderjährigen Kind muss vorhanden sein
- Materielle Bedingung – alleinige Versorgung des minderjährigen Kindes
- Immaterielle Bedingung – alleinige Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes
Im Klartext heißt das, dass der alleinerziehende Elternteil mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und alleine für die Pflege und Erziehung zuständig ist. Hierbei ist nicht zwingend Voraussetzung, dass es sich um den leiblichen Elternteil handeln muss! Dieser Mehrbedarf kann auch geltend gemacht werden, wenn der Anspruchsberechtigte Pflegekinder versorgt und auch für diese bereits Pflegegeld erhält.
Alleine um die Pflege und Erziehung kümmern bedeutet nicht, dass keine Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Diese ist für den Mehrbedarf unschädlich, wenn sie geringfügig ist oder gegen Bezahlung (z.B. Babysitter) erfolgt.
Alleinerziehenden Mehrbedarf für Pflegekinder
Pflegekinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da für Pflegekinder bereits andere Leistungen erbracht werden. Dennoch können Alleinerziehende, die ein Pflegekind in ihrem Haushalt aufgenommen haben und dieses versorgen und erziehen, den Mehrbedarf für Alleinerziehende erhalten.
Höhe des Mehrbedarfs
Die Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende wird anhand zweier Faktoren ermittelt, zu diesen zählen die Anzahl der Kinder sowie deren Alter. Unter dieser Berücksichtigung ergeben sich folgende Beträge für den Mehrbedarf:
| Alter der Kinder | Mehrbedarf in Prozent |
| 1 Kind bis 7 Jahre | 36 |
| 1 Kind über 7 Jahre | 12 |
| 2 Kinder unter 16 Jahren | 36 |
| 2 Kinder über 16 Jahren | 24 |
| 1 Kind über 16 und 1 Kind über 16 Jahren | 24 |
| 3 Kinder | 36 |
| 4 Kinder | 48 |
| 5 Kinder und mehr | 60 |
Diese Mehrbedarfsbeträge erhalten Alleinerziehende zusätzlich zur Regelleistung. Dabei orientiert sich die Prozentangabe am maßgeblichen Regelsatz des Antragstellers. Bei einem Kind unter 7 Jahren und einem Regelsatz von 374 Euro ab 2012 (364 bis 2011) beläuft sich der Mehrbedarf für Alleinstehende also auf 135 Euro. Unabhängig der Anzahl der Kinder darf der Mehrbedarf für Alleinerziehende allerdings nicht 60 Prozent des Regelbedarfs überschreiten, ab dem Jahr 2012 liegt also der Höchstbetrag bei 224 Euro.
Halber Mehrbedarf bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen muss der Mehrbedarf aufgeteilt werden. Werden die Kinder jeweils in zeitlichen Abschnitten von einer Woche von beiden Elternteilen versorgt, so erhält jeder Elternteil den Mehrbedarf zur Hälfte. Der Status des Alleinerziehenden bleibt in dieser Konstellation vorhanden, da zwar beide Eltern zu gleichen Teilen sich das Sorgerecht teilen, betreuen den Nachwuchs aber nicht gemeinsam. Sollte sich das Kind allerdings zu einem überwiegenden Elternteil aufhalten, so steht diesem Elternteil der Mehrbedarf für Alleinerziehende alleine zu.
Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte
Behinderte, erwerbsfähige Hilfebedürftige können den Mehrbedarf erhalten, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erhalten. Da es sich hierbei um einem ausbildungsbedingten Bedarf handelt, haben behinderte Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG oder nach den Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung (§§ 60 bis 62 SGB III) förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf diesen Mehrbedarf, da sie nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sind.
Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperlichen Funktionen, die geistigen Fähigkeiten oder der seelische Zustand des betroffenen um sechs Monate vom typischen Alter abweichen. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50% muss nicht nachgewiesen werden, es obliegt vielmehr der ARGE, den GdB von Amts wegen zu ermitteln.
Höhe des Mehrbedarfs
- Alleinstehende (§ 20 Abs. 2 SGB II): 35% von der 100%igen (maßgeblichen) Regelleistung
- volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1 SGB II):35% der 90%igen (maßgeblichen) Regelleistung
- sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1 SGB II):35% der 80%igen (maßgeblichen) Regelleistung
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die krankheitsbedingt kostenaufwändige Ernährung benötigen, können hierfür einen Mehrbedarf erhalten. Im Gegensatz zu den anderen oben genannten Mehrbedarfen gibt es aber bei der kostenaufwändigeren Ernährung keinen prozentualen Anteil des maßgeblichen Regelsatzes sondern eine Pauschale (weiter unten in der Tabelle zu finden). Mit dieser Art von Mehrbedarf soll sichergestellt werden, dass der Antragsteller die vom Arzt nicht erlaubten Lebensmittel mit Ersatzprodukten ausgleichen kann.
Anspruchsvoraussetzungen
Einen Anspruch auf diesen Mehrbedarf hat man nur, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der notwendigen kostenaufwändigeren Ernährung und einer Krankheit (drohenden Krankheit) besteht. Dieser Zusammenhang ist mittels eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss die genaue Angabe über die Krankheit sowie die sich hieraus ergebene Kost. Auch der Zeitraum bzw. der Beginn der Krankheit und der damit verbundenen Mehraufwendungen für die Kost müssen mitgeteilt werden. Dies hat zusätzlich den Vorteil, dass der Mehraufwand auch rückwirkend gewährt werden kann.
Welche Kosten für welche Erkrankung zu zahlen sind, ergibt sich nicht aus dem Gesetz, da es in dieser Hinsicht auch keinen Maßstab gibt. Von daher orientiert sich der Gesetzgeber an den Vorgaben bzw. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge. Auch der Begutachtungsleitfaden der Ärzte des öffentlichen Gesundheitswesens Westfalen-Lippe wird in manchen Fällen herangezogen.
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Stand 2011)
| Art der Erkrankung | Krankenkost/ Kostform | in % der RL | in € pro Monat |
| Niereninsuffizienz (Nierenversagen) | Eiweißdefinierte Kost | 10 | 37 € |
| Niereninsuffizienz mit Hämodialysebehandlung | Dialysediät | 20 | 75 € |
| Zöliakie/ Sprue (Durchfallerkrankung bedingt durch Überempfindlichkeit gegenüber Klebereiweiß) | Glutenfreie Kost | 20 | 75 € |
Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit
Dieser krankheitsbedingte Mehrbedarf für die kostenaufwändigere Ernährung ist nur bei schweren Verläufen der Krankheit oder bei besonderen Umständen zu gewähren.
| Art der Erkrankung | in % der RL | in € pro Monat |
| Krebs (bösartiger Tumor) | 10 | 37 € |
| HIV-Infektion / AIDS | 10 | 37 € |
| Multiple Sklerose (degenerative Erkrankung des Zentralnervensystems, häufig schubweise verlaufend) | 10 | 37 € |
| Colitis ulcerosa (mit Geschwürsbildungen einhergehende Erkrankung der Dickdarmschleimhaut) | 10 | 37 € |
| Morbus Crohn (Erkrankung des Magen-Darmtrakts mit Neigung zur Bildung von Fisteln und Verengungen) | 10 | 37 € |
kein Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung
Bei folgenden Krankheiten ist kein Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung vorgesehen, da es sich um Vollkost handelt und davon ausgegangen werden kann, dass diese aus dem Regelbedarf bestritten werden kann:
- Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit – Typ II und Typ I, konventionell und intensi-viert konventionell behandelt)
- Gicht (Erkrankung durch Harnsäureablagerung)
- Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette)
- Hypertonie (Bluthochdruck)
- Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure im Blut)
- Kardiale oder renale Ödeme (Gewebswasseransammlung bei Herz- oder Nierenkrankheiten)
- Leberinsuffizienz (Leberversagen)
- Neurodermitis (Überempfindlichkeit von Haut und Schleimhäuten auf genetischer Basis)
- Ulcus duodeni (Geschwür im Zwölffingerdarm)
- Ulcus ventriculi (Magengeschwür)
Empfehlungen des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge e.V.: DV 25/08 AF III
Unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen
Die unabweisbaren, laufenden besonderen Bedarfe in Härtefällen wurden ab 2011 neu im SGB II Abs. 6 geregelt. Die hier aufgeführten Informationen stammen von den SGB II Verwaltungsvorschriften der Bundeagentur für Arbeit. WICHTIG: Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 5 (alle oben genannten) können nicht im Rahmen der Härtefallregelung aufgestockt werden.
Wann liegt ein besonderer Bedarf (Härtefall) vor?
Ein besonderer Bedarf (Härtefall) liegt vor, wenn er neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit dem Regelbedarf (oder Sozialgeld) abgedeckt sind, in einer atypischen Lebenslage besteht (atypischer Bedarf). Der Bedarf ist unabweisbar, wenn er entweder in einer Sondersituation auftritt und seiner Art nach nicht vom Regelbedarf erfasst ist bzw. einen atypischen Ursprung hat (qualitativer Mehrbedarf) oder zwar grundsätzlich im Regelbedarf enthalten ist, aber im konkreten Einzelfall erheblich überdurchschnittlich ist (quantitativer Mehrbedarf). Dabei handelt es sich bei dem besonderen Bedarf nicht um eine einmalige oder kurzfristige Leistung, z.B.
- Waschmaschine
- WInterkleidung
die durch andere Leistungen, beispielsweise ein Darlehen der Jobcenter finanziert werden können. Es muss sich vielmehr um langfristige, dauerhafte oder zumindest regelmäßig wiederkehrende Bedarfe handeln, die nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden können. Wiederkehrend ist ein Bedarf, wenn er innerhalb des Bewilligungszeitraums mehrmals anfällt.
Ein besonderer Bedarf kann beispielsweise in den folgenden Fällen auftreten (nicht abschließend):
- Pflege- und Hygieneartikel (die aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden und ärtztlich bescheinigt werden)
- Putz- und Haushaltshilfe (bei körperlich stark beeinträchtigten/ behinderten Menschen wie Rollstuhlfahrer etc. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kosten nicht im Rahmen des SGB XII erstattet werden)
- Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts (hierbei können sie Kosten für Fahren und Übernachtung berücksichtigt werden, die Elternteile aufwenden, um ihre Kinder zu sehen. Voraussetzung ist allerding, dass die Kosten angemessen sind, z.B. bei Nutzung der günstigsten Verkehrsmittel.
- Nachhilfeunterricht (nur soweit, wenn keine kostenlosen Förderprogramme oder Nachhilfestunden genommen werden können; Nachhilfeunterricht kann also nur in Einzelfällen übernommen werden.
Welche Kosten werden nicht als besonderer Bedarf übernommen?
Wie bereits oben angesprochen, können nur Badarfe übernommen werden, die langfristig, wiederkehrend oder dauerhaft anfallen und zudem nicht über den Regelbedarf abgedeckt sind. Zu den nicht übernehmenden Bedarfen zählen:
- Praxisgebühr (im Regelbedarf enthalten)
- Schulmaterialien und -verpflegung (im Regelbedarf enthalten, zusätzlich in § 24a SGB II)
- Schülerfahrkarte (im Regelbedarf)
- Kleidung und Schuhe in Übergröße (im Regelbedarf, alternativ über Darlehen)
- Zusatzbeitrag zur GKV (wird nicht übernommen, weil der Antragsteller zu einer anderen Krankenkasse wechseln kann oder der Beitrag im Ausnahmefall nach § 26 SGB II übernommen werden kann)
- Kinderkleidung im Wachstumsalter (im Regelbaderf enthalten, Urteil BSG Az. B 14 AS 81/08 R vom 23.03.2010)
Deckung des atypischen Badarfs mit Einaparungen
Der atypische und überdurchschnittliche Mehrbedarf ist von den Hilfebedürftigen vorrangig durch alle ihnen verfügbaren Mittel zu decken. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere gewährte Leistungen anderer Leistungsträger als der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (z. B. Unterhaltsvorschuss, Leistungen der Kranken- und Pflegekassen), Zuwendungen Dritter (z. B. von Familienangehörigen) und Einsparmöglichkeiten der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Zuwendungen Dritter können in Form von Sach-, Geld- oder Dienstleistungen gewährt werden. Auf die rechtliche Einordnung als Einnahme kommt es insoweit nicht an.
Mehrbedarf über 10 Prozent vom Regelbedarf
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Regelbedarf als pauschaler Gesamtbetrag gewährt wird, ist es einem Hilfebedürftigen vorrangig zumutbar, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich auszugleichen. Dies kann bei besonderen Bedarfen, die in der Summe 10 % des nach § 20 Abs. 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen, jedenfalls erwartet werden. Im Übrigen ist eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich.
Ein Hilfebedürftiger hat alle Möglichkeiten zur Reduzierung seiner Aufwendungen für besondere Bedarfe zu nutzen; so ist z. B. bei den Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts auf günstige Verkehrsmittel und Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen zu verweisen.
Wird Erwerbseinkommen erzielt, so bleibt dieses auch bei der Berechnung von Leistungen für besondere laufende Bedarfe in Höhe des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 11b SGB II außer Betracht. Der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit ist weiterhin von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen.
Warmwasserkosten ab 2011 als Mehrbedarf bei Hartz IV Bezug
Sofern die Heißwasseraufbereitung lokal in der Wohnung des Leistungsbeziehers erfolgt, also die sog. dezentrale Warmwassererzeugung mit einem Heißwasserboiler, Durchlauferhitzer etc. werden diese Kosten nicht über die Leistungen der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB abgedeckt. Diese Warmwasserkosten werden ab 2011 in Form einer Pauschale als Mehrbedarf zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus dem maßgeblichen Regelbedarf nach § 20 SGB II sowie den dazugehörigen Prozentsätzen aus § 21 Abs. 7 SGB II. Demnach kann für die Warmwasserkosten eine Mehrbedarf Pauschale in folgender Höhe beantragt werden (ausgehend vom Regelbedarf ab 2012 – 374 Euro):
| Regelbedarf | Wer? | Prozentsatz | Pauschale |
| 374 € | Volljährige/ Alleinerziehende | 2,30% | 8,60 € |
| 337 € | volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft | 2,30% | 7,75 € |
| 299 € | Volljährige unter 25 Jahren | 2,30% | 6,88 € |
| 287 € | Kinder 15 – 18 Jahre | 1,40% | 4,02 € |
| 251 € | Kinder 7 – 14 Jahre | 1,20% | 3,01 € |
| 215 € | Kinder 0 – 6 Jahre | 0,80% | 1,72 € |
