Hartz IV Mehrbedarfe nach § 21 SGB II

Für einen gesetzlich festgelegten Personenkreis kann neben der Hartz 4 Regelleistung Anspruch auf sogenannten Mehrbedarf bestehen. Davon umfasst sind z.B. werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende von Minderjährigen, ein Teil der behinderten Menschen und Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen. Der Mehrbedarf orientiert sich ausgehend von der maßgeblichen Regelleistung, die bei Alleinstehenden Personen ab 01.01.2013 von 374 auf 382 Euro angehoben wurde.

Unter Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs darf die insgesamt zu bewilligende Leistung nicht höher liegen als der maßgebende Regelsatz für Erwerbsfähige.

Mehrbedarf für Schwangere

Schwangeren Hilfebedürftigen steht nach § 21 Abs. 2 SGB II ein Mehrbedarfszuschlag von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs zu.

Dieser wird bei werdenden Müttern ab der 13. Schwangerschaftswoche gezahlt. Bei der normalen Regelleistung sind dies 65 Euro, die die erhöhten Kosten mit auffangen sollen. Allerdings ist hier nicht Umstandskleidung etc. gemeinst, diese kann separat über die Erstausstattung beantragt werden.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Alleinerziehende Elternteile können den Mehrbedarf erhalten, wenn sie sich ausschließlich alleine um die Pflege und Erziehung der Kinder kümmern. Dabei beträgt der Zuschlag mindestens 12 Prozent bei Kindern über sieben Jahr und 36 Prozent bei unter 7-Jährigen – bis maximal 60 Prozent des Regelsatzes. Ausschlaggebend für die Höhe sind das Alter sowie die Anzahl der Kinder.

Mehrbedarf für Behinderte

Nehmen erwerbsfähige behinderte Menschen an einer Maßnahme zur Bildung und Teilhabe teil, so können diese bis zu 35 Prozent als Mehrbedarfszuschlag erhalten. Hierbei muss es sich um eine Maßnahme handeln, die dem Leistungsempfänger wieder den Einstieg ins Berufsleben ermöglicht. Eine Bescheinigung des Rehabilitationsträgers oder eine anderen geeigneten Stelle ist dem Antrag beizufügen. Aber auch für nicht erwerbsfähige, behinderte Empfänger von Sozialgeld (Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren) kann in Ausnahmefällen dieser Zuschlag gezahlt werden.

Allgemeine Informationen zum Mehrbedarf

Anspruch auf den Mehrbedarf haben alle Hilfebedürftigen, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 SGB II erfüllen. Dies sind werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, alleinerziehende Elternteile, behinderte Menschen (sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten; sonstige Unterstützung erhalten, um einen geeigneten Arbeitsplatz oder Eingliederungshilfe zu finden), und Personen, die aufgrund von Krankheit auf eine kostenintensivere Ernährung angewiesen sind. Es bleibt festzuhalten, dass diese Leistungen für Mehrbedarf nicht im Ermessen der jeweiligen ARGE liegen, es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Ferner muss der Mehrbedarf nicht nachgewiesen werden, er ergibt sich vielmehr aus den Tatbestandsmerkmalen.

Sozialgeld Empfänger

Grundsätzlich erhalten Sozialgeld Empfänger ihre Leistungen nicht nach § 20 SGB II (Regelleistungen) sondern nach dem § 28 SGB II (Sozialgeld). Dennoch haben Sozialgeld Empfänger Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II.

Auszubildende

Auszubildende die keinen Anspruch auf die Regelleistung haben, weil sie nach dem § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen nach Hartz IV ausgeschlossen wurden (hierzu zählen BAföG Empfänger sowie Empfänger von Leistung zur Förderung der Berufsausbildung nach den §§ 60 bis 62 SGB III) haben dennoch einen Anspruch auf den Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II, mit Ausnahme des Absatzes 4 (Mehrbedarf für Behinderte).

Der Grund hierfür ist, dass es sich beim Mehrbedarf im Sinne des SGB II nicht um ausbildungsbedingten Bedarf handelt, der schon durch das BAföG oder Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung gedeckt ist. So wird dieser Mehrbedarf zusätzlich zu den Leistungen (BAföG, §§ 60 bis 62 SGB III) gezahlt.

Obergrenze für den Mehrbedarf

Möglich ist es auch, dass mehrere Mehrbedarfe von einem Leistungsbezieher gleichzeitig bezogen werden. Die Summe dieser darf aber den maßgeblichen Regelbedarf nicht überschreiten. Hat der Hartz IV Empfänger also einen regulären Leistungsbedarf von 382 Euro, so werden auch die Mehrbedarfe bei diesem Betrag gedeckelt.

Autor des Artikels