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Freibeträge vom Einkommen bei Hartz IV - Zuverdienst
Bei der Bedarfsermittlung für Hartz 4 ist zunächst wichtig und entscheidend, das anrechnungsfähige Einkommen nach § 11 SGB II zu ermitteln. Dies bedeutet, dass von dem tatsächlichen Einkommen vorweg festgelegt Abzugsbeträge nach § 11b SGB II und auch sogenannte Freibeträge abzuziehen sind, um das sich relevante Einkommen für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu ermitteln.
Lediglich das sich nach Abzug dieser Beträge ergebende, reduzierte Einkommen ist für die Leistungsberechnung maßgebend und für die Ermittlung des Bedarfssatzes einzubeziehen, es ist also vom Nettobetrag auszugehen.
Abzugsbeträge vor Anrechnung des Einkommens auf Hartz IV
Bei abzugsfähigen Beträgen nach § 11b SGB II handelt es sich zum Beispiel um:
- die zu zahlenden Steuern (Lohn-/Einkommen. Gewerbe-, Kirchensteuern etc.)
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Rentenversicherung etc.) und zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe bzw. in Höhe der Pflichtbeiträge
- gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen (z.B. freiwillige/ private Krankenversicherung und Pflegeversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsabsicherungen, Lebensversicherungen für Selbständige/ Freiberufler etc.) werden in angemessener Höhe berücksichtigt
- nach dem Einkommensteuergesetz geförderten Beiträge zur Altersvorsorge (Stichwort Riester-Rente, Rürup-Rente)
- notwendiger Aufwand zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (Werbungskosten; Kosten für doppelte Haushaltsführung, Fahrkosten, Aufwand für Arbeitsmaterialien etc. und zwar in Höhe der festgesetzten Pauschbeträge oder bei entsprechendem Nachweis ggf. auch höhere Beträge und bei Selbständigkeit können ohne Nachweis pauschal 20 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt werden)
- Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht
- Beträge, die bereits als Einkommen bei der Berufsausbildung oder Berufsvorbereitung für ein Kind berücksichtigt wurden
Freibeträge auf das Einkommen bei Erwerbstätigkeit
Ist der Hartz 4 Empfänger erwerbstätig, wird Insoweit vom Bruttoerwerbseinkommen anstelle der privaten Versicherungskosten, der Vorsorgekosten für Krankheit und Alter, sowie Werbungskosten ein pauschaler Freibetrag von 100 Euro vom Einkommen abgezogen (§ 11b Abs. 2 SGB II). Die weiteren Freibeträge wurden nach den Änderungen zum 01.07.2011 in den Berechnungen berücksichtigt.
Sofern das Bruttoeinkommen 400 Euro monatlich übersteigt, besteht die Möglichkeit nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises, auch höhere Aufwendungen als die 100 Euro abzusetzen.
Darüberhinaus verbleiben weitere Beträge prozentual gestaffelt nach Einkommenshöhe anrechnungsfrei und zwar bei einem Bruttoeinkommen zwischen:
- 100,01 Euro und 1.000,00 Euro 20 Prozent*
- 1.000,01 Euro und 1.200,00 Euro nochmals 10 Prozent
*Bis zum 30.06.2011 wurden 20 Prozent auf Einkommen zwischen 100,01 und 800 Euro gewährt. Anschließend 10 Prozent auf Einkommen zwischen 800,01 Euro und 1.200,00 Euro. Die Einkommensfreibeträge bei Hartz IV haben sich zum 01. Juli 2011 erhöht.
Dieser Betrag erhöht sich von 1.200 Euro auf 1.500 Euro, wenn und soweit Sie ein minderjähriges Kind haben oder mit diesem in Bedarfsgemeinschaft leben.
Beispielrechnung bei Einkommen bis 400 Euro (Minijob)
Bei einem 400 Euro Job (Minijob) wirken sich die Freibeträge folgendermaßen aus:
| Einkommen/ Freibetrag | Beträge |
| Einkommen (400-Euro-Job) | 400,00 Euro |
| Freibetrag Erwerbseinkommen (§ 11b SGB II) | - 100,00 Euro |
| verbleibendes Einkommen | 300,00 Euro |
| 20% von 300,00 Euro | - 60,00 Euro |
| anzurechnendes Einkommen | 240,00 Euro |
Bezieht der Antragsteller Sozialleistungen nach Hartz IV und hat zugleich ein Einkommen von 400 Euro aus einer geringfügigen Beschäftigung, so bleiben von diesen 400 Euro nur 160 Euro anrechnungsfrei. Die 240 Euro werden mit der Leistungen verrechnet, so dass der Regelbedarf von derzeit 364 Euro um 240 Euro auf 124 Euro gemindert würde.
Beispielrechnung bei Einkommen über 400 Euro
Bei diesem Beispiel gehen wir von einer Familie (Bedarfsgemeinschaft) mit 4 Kindern aus. Die Mutter hat kein Erwerbseinkommen und der Vater hat ein Einkommen vom 1.100 Euro monatlich. Im Beispiel gehen wir von einem monatlichen Gesamt-Regelbedarf von 1.700 Euro aus, ohne der Kosten für Unterkunft und Heizung.
| Einkommen/ Freibetrag | Beträge |
| Erwerbseinkommen Vater |
1.100,00 Euro |
| Freibetrag Erwerbseinkommen (§ 30 SGB II) | - 100,00 Euro |
| Freibetrag Stufe I 20% von 900,00 Euro (100,01 – 1.000,00) |
- 180,00 Euro |
| Freibetrag Stufe II 10% von 100,00 Euro (1.000,01 – 1.100,00) | - 10,00 Euro |
| Freibetrag gesamt | - 290,00 Euro |
| anrechenbares Einkommen | 810,00 Euro |
Vom Einkommen des Vaters werden 810 Euro auf den monatlichen Regelbedarf von 1.700 Euro angerechnet, so dass die ARGE nur 890 Euro an Hartz IV Leistungen auszahlt. Nach der alten Regelung bis zum 30.06.2011 wäre ein Einkommen von 830 Euro angerechnet worden.
