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Zuschlag für ALG I Bezieher
Grundsätzlich ist es bis 31.12.2010 so gewesen, das ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I bei dem Bezug von Hartz IV Leistungen eine Sonderstellung eingenommen haben. Diese haben einen befristeten Zuschlag zum Hartz IV Regelsatz bekommen, der sich aus der Differenz zwischen der aktuellen Hartz IV Leistung und dem bisherigen Arbeitslosengeld und Wohngeld zusammengesetzt hat. Dieser befristete Zuschlag für ehemalige Arbeitslosengeld Empfänger ist zum 01.01.2011 ersatzlos gestrichen worden.
Diese Informationen dienen nur noch zur Einsicht der Altregelung, da dieser befristete Zuschlag nicht mehr gewährt wird und im Zuge der Hartz IV Reform 2011 ersatzlos gestrichen wurde.
Wenn und soweit sie erwerbsfähiger Hilfebedürftiger sind und innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Bezuges von Arbeitslosengeld I Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen, können Sie für eine Übergangszeit von zwei Jahren einen monatlichen Zuschlag zum ALG II nach § 24 SGB II a. F. erhalten.
Dieser Zuschlag wird unmittelbar im Anschluss an den letzten Tag des Bezuges von Arbeitslosengeld I gezahlt und beträgt 2/3 der Differenz vom Arbeitslosengeld II (einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung) zum bisherigen Arbeitslosengeld I + Wohngeld, jedoch höchstens:
- im 1. Jahr (100%)
- 320 € (bei Partnern)
- 160 € (bei Alleinstehenden)
- 60 € für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind
- im 2. Jahr (50%)
- 160 € (bei Partnern)
- 80 € (bei Alleinstehenden)
- 30 € für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind
Die Berechnungsformel des Zuschlagsanspruchs lautet demnach wie folgt:
(Arbeitslosengeld + Wohngeld) – (Arbeitslosengeld II + Leistungen für Unterkunft und Heizung)=Differenzbetrag.
Der positive Differenzbetrag wird mit 2 multipliziert und sodann durch 3 geteilt, so dass sich daraus der Zuschlagsbetrag ergibt.
Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in Bedarfsgemeinschaft, die vorher Arbeitslosengeld I Bezieher waren, erhält jeder gesondert den Zuschlagbetrag.
Für den Fall, dass Hartz 4 wegen Pflichtverletzung durch den Bezieher abzusenken ist, entfällt der Zuschlagsbetrag vollständig.
