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Hartz 4 IV Berechnung - 2011 Beispiele - ALG II berechnen
Für die Berechnungsbeispiele werden folgende Sätze in Betracht gezogen, die auf dem Hartz IV Regelbedarf von 374 Euro nach § 20 SGB II basieren, der ab 01.01.2012 gilt:
- Grundbedarf Alleinstehende: 374 Euro
- Grundbedarf in einer Partnerschaft, Bedarfsgemeinschaft (Ehe), je Arbeitslosengeld II Bezieher: 337 Euro
- Grundbedarf je Kind bis 5 Jahren: 219 Euro
- Grundbedarf je Kind bis 13 Jahren: 251 Euro
- Grundbedarf je Kind bis 17 Jahren: 287 Euro
- Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 SGB II:
- Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren, zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren: 36% des maßgeblichen Regelbedarfs
- für das 4. und 5. Kind: 12%
- Alleinerziehende mit Kind über 7 Jahren: 12%
Kosten der Unterkunft und Heizung
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden nach § 22 SGB II im angemessenen Umfang übernommen. Da dies vom Einzelfall des Antragstellers oder der Bedarfsgemeinschaft abhängig ist, können hierzu keine näheren Angaben gemacht werden. Sollte eine dezentrale Warmwasserversorgung vorhanden sein, werden Pauschalen je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 21 Abs. 7 SGB II geleistet. Diese können hier nachgelesen werden: Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung
Abweichende Erbringung von Leistungen
Nach § 24 SGB II können auch abweichende Leistungen erbracht werden, die im Regelbedarf nicht enthalten sind. Hierzu zählen beispielsweise Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung, Erstausstattung für Kleidung und Austattung bei Schwangerschaft oder Geburt etc. Diese werden fallabhängig nach den tatsächlichen Kosten erstattet, daher können diese bei den unten aufgeführten Berechnungen nicht berücksichtigt werden.
Zusätzliche Leistungen für die Schule
Abweichen vom Regelbedarf werden auch zusätzliche Leistungen für die Schule geleistet. Diese können im § 24a SGB II nachgelesen werden und sind ebenfalls in den unteren Berechnungen nicht aufgeführt.
Sonderbedarfe
Sonderbedarfe werden in tatsächlicher Höhe gezahlt und sind ebenfalls vom Einzelfall abhängig, daher können diese hier nicht in den Berechnungen berücksichtigt werden. Nachzulesen sind diese unter Sonderbadarf und unter Unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen nachgelesen werden.
Kein befristeter Zuschlag für ehemalige Arbeitslosengeld Bezieher
Der Zuschlag für ehemalige Arbeitslosengeld I Bezieher (Antragsteller) wird nicht mehr berücksichtigt, da er bei der Hartz IV Reform 2011 ersatzlos gestrichen wurde.
Alleinstehende (ohne Kind)
374 Euro Grundbedarf zzgl. Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung
Alleinstehende mit einem Kind (8 Jahre alt)
374 Euro Grundbedarf des Antragstellers
251 Euro für das Kind
45 Euro Mehrbedarf für das Kind (12% des Regelbedarfs)
zusammen 670 Euro zzgl. Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung
Alleinstehende mit einem Kind (16 Jahre alt)
374 Euro Grundbedarf des Antragstellers
287 Euro für das Kind
45 Euro Mehrbedarf für das Kind (12% des Regelsatzes)
zusammen 706 Euro zzgl. Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung
Alleinstehende mit zwei Kindern (10 und 13 Jahre alt)
374 Euro Grundbedarf des Antragstellers
251 Euro für das Kind (10)
251 Euro für das Kind (13)
135 Euro Mehrbedarf für Kinder (36% des Regelsatzes)
zusammen 1.011 Euro zzgl. Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung
Alleinstehende mit zwei Kindern (8 und 16 Jahre alt)
374 Euro Grundbedarf des Antragstellers
251 Euro für das Kind (8)
287 Euro für das Kind (16)
45 Euro Mehrbedarf für Kinder (12% des Regelsatzes)
zusammen 957 Euro zzgl. Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung
Alleinstehende mit zwei Kindern (15 und 17 Jahre alt)
374 Euro Grundbedarf des Antragstellers
287 Euro für das Kind (15)
287 Euro für das Kind (17)
45 Euro Mehrbedarffür Kinder (12% des Regelsatzes)
zusammen 993 Euro zzgl. Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung
Ehepartner/ Lebenspartner (beide beziehen Hartz 4)
jeder Anspruchsberechtigte erhält 337 Euro (zusammen: 674 Euro) zzgl. Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung
Ehepartner/ Lebenspartner (beide beziehen Hartz 4) mit einem Kind (13 Jahre alt)
674 Euro Grundbedarf (je Antragsteller 337 Euro)
251 Euro für das Kind (13)
zusammen 925 Euro zzgl. Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung im
Ehepartner/ Lebenspartner (beide beziehen Hartz 4) mit einem Kind (15 Jahre alt)
674 Euro Grundbedarf (je Antragsteller 327,50 Euro)
287 Euro für das Kind (15)
zusammen 961 Euro zzgl. Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung
