Eine so genannte Bedarfsgemeinschaft (BG) liegt vor, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben. Dies hat naturgemäß erhebliche Auswirkungen auf die vorzunehmende Bedarfsberechnung für Hartz IV. Diese erfolgt sodann unter Einbeziehung des Einkommens und Vermögens jeder einzelnen der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Person. Als erwerbsfähig gelten Personen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren. Kinder bis 14 Jahren sind nicht erwerbsfähig, für diese werden die Leistungen in Form von Sozialgeld erbracht. Aufgrund der rechtlichen Konsequenzen muss zwischen einer bloßen Wohngemeinschaft und einer BG unterschieden werden.
Wann liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor?
Für den Fall, dass Sie seit länger als einem Jahr mit einem Partner zusammenleben oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder Einkommens- oder Vermögensbefugnisse des anderen innehaben, wird automatisch das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vermutet. Den Nachweis, dass diese Vermutung unzutreffend ist, hat der Betroffene zu führen.
Grundsätzlich ist es aber von der Seite des Gesetzgeber so, dass keine Unterhaltspflicht bei Unverheirateten besteht. Somit kann nicht gleich davon ausgegangen werden, dass der eine Bewohner den anderen unterstützt. Auch ist ein Zeitraum von einem Jahr nicht repräsentativ. So sollte man sich, wenn reell keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, auch gegen diese Vermutung wehren. Dies erfolgt am besten mit den Widerspruch gegen den ALG 2 Bescheid und wenn das nicht hilft, dann bleibt nur noch der Weg vor das Sozialgericht.
Wann liegt keine Bedarfsgemeinschaft vor?
Eine Bedarfsgemeinschaft liegt auch bei Bewohnen der gleichen Wohnung nicht vor, wenn eine getrennte Haushaltsführung gegeben ist. Danach muss jeder für sich selbst einkaufen und kochen, seine Wäsche selbst waschen, es darf kein gemeinsam angeschaffter Hausrat (Möbel und Haushaltsgegenstände) vorhanden sein und jeder muss sein Leben im wesentlichen ohne Rücksicht auf den anderen gestalten.
Regelsatz bei Bedarfsgemeinschaften
Bei der Bedarfsgemeinschaft wird ein Regelsatz von 345 Euro gewährt, wenn man von zwei Anspruchsberechtigten ausgeht (zwei Personen á 90 Prozent des Regelbedarfs ab 2013 von 382 Euro (374 Euro bis 2012) ergibt 690 Euro).
Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft
- Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (Antragsteller)
- Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Antragstellers, sowie eine Person (ohne rechtliche Bindung!) die im Haushalt des Antragstellers lebt und bei der davon auszugehen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen
- eigene Kinder im Haushalt sowie Kinder des Partners (wenn noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, ohne Einkommen und Vermögen und unverheiratet)
- Eltern im Haushalt des Kindes (Antragstellers), welches noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und unverheiratet und erwerbsfähig ist. Hierzu zählt auch der Partner eines Elternteils
Wer gehört nicht in die Bedarfsgemeinschaft
- Kinder über 25 Jahren
- Kinder bis 25 Jahren
- die eigene Kinder versorgen
- die verheiratet sind oder in einer Verantwortungsgemeinschaft leben
- die aufgrund von Einkommen und Vermögen keine Leistungen zur Sicherung des Lebenunterhalts erhalten
- Großeltern und Enkel
- Pflegekinder und Pflegeeltern
- Geschwister (die ohne Eltern zusammenleben)
- Onkel und Tanten/ Nichten und Neffen
- Verschwägerte und sonstige Verwandte
- Mitglieder einer Wohngemeinschaft (WG)
Da diese Personen nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, bilden sie eine Haushaltsgemeinschaft. Diese können wiederum bei Bedürftigkeit auch eine Bedarfsgemeinschaft bildet und so kann es passieren, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft mehrere Bedarfsgemeinschaften existieren.
Übergang von Bedarfsgemeinschaft in Haushaltsgemeinschaft
Beispiel: Vollendet der Sohn, der bei seinen Eltern lebt das 25. Lebensjahr, so scheidet er automatisch aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Er selbst bildet eine Haushaltsgemsinschaft.
Folgen einer Bedarfsgemeinschaft
Dass der Regelsatz in einer Bedarfsgemeinschaft geringer ist, ist eine Sache. Der andere Punkt ist aber, wie bereits oben geschrieben, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in der Bedarfsgemeinschaft untereinander Unterhalt geleistet wird. So wird also nicht nur das Einkommen des Antragstellers berücksichtigt, sondern das gesamte Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft, was zu erheblichen Leistungskürzungen führen kann. Einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch bei nicht verheirateten Personen gibt es aber nicht!
Aus diesem Grund sollte der Antragsteller den Mitbewohner/ Mitbewohnerin in der Bedarfsgemeinschaft nicht als Partner in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft im Antrag eintragen sondern als Mitbewohner/ Untermieter.
Temporäre Bedarfsgemeinschaft
Diese Konstellation liegt vor, wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben und sich das Kind gelegentlich bei dem anderen Elternteil aufhält, bei dem es nicht wohnt, z.B. im Rahmen des üblichen Umgangsrechts. Ist dieser Elternteil in Bezug von Hartz 4, so kann er für jeden Tag, an dem sich das Kind mindestens 12 Stunden bei ihm aufhält, auf Antrag anteilig pro Tag 1/30 des Regelsatzes bzw. des Sozialgeldes erhalten.
