Wer Hartz 4 bezieht, hat grundsätzlich Anrecht auf die Zahlung von Arbeitslosengeld II, ebenso wie auf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei spielen der angemessene Wohnraum, das Alter, die Höhe der Miete und ob ein Ein-Personen- oder Mehr-Personen-Haushalt vorliegt, eine wichtige Rolle.
Angemessener Wohnraum
Angemessener Wohnraum liegt in der Regel vor, wenn die Wohnung nicht größer als 45 Quadratmeter für einen Single ist. Für zwei Personen gelten 60 Quadratmeter als angemessen. Für jede weitere Person sind 15 Quadratmeter zusätzlich einzurechnen. Allerdings sind dies nur grobe Richtwerte. Liegt eine Wohnung mit 50 Quadratmeter Wohnfläche für eine Person noch im Rahmen der angemessenen Kosten, so wird in den seltensten Fällen die Kostenerstattung verweigert. Maßgeblich sind hierbei immer die örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten.
Höhe der Miete
Die Höhe der Miete wird von Kommune zu Kommune gesondert bestimmt. Dabei orientiert man sich in der Regel an den Höchstsätzen aus dem Wohngeldgesetz, kurz WoGG. Hier sollte jeder Leistungsempfänger sich bei den örtlichen Stellen erkundigen. Ebenfalls ist eine Orientierung an günstigen Mieten vorzunehmen, jedoch nicht an den günstigsten Mieten. In der Regel kann man bei ländlichen Gegenden von einem Miet-Quadratmeterpreis von 4,50 Euro ausgehen. Bei städtischen Gegenden darüber und bei Großstädten wie beispielsweise München bis zu 13,50 Euro pro Quadratmeter.
Kostenübernahme bei selbst genutztem Wohneigentum
Nach der Grundsatzbestimmung in § 22 Absatz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen getragen, soweit sie angemessen sind. Die Maßstäbe des § 22 Absatz 1 SGB II zur Beurteilung der Angemessenheit gelten folglich nicht nur für Mietwohnungen des Leistungsbeziehers, sondern auch für Wohneigentum.
Tatsächliche Aufwendungen bei Wohneigentum
Nach den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II setzen sich die übernahmefähigen tatsächlichen Aufwendungen aus den Belastungen zusammen, die mit dem selbst genutztem Wohneigentum verbunden sind.
Hierunter fallen insbesondere:
- Hypothekenzinsen und Erbbauzinsen
- Grundsteuern und öffentliche Grundbesitzabgaben
- grundstücksbedingte Versicherungsbeiträge
- Erhaltungsaufwand (notwendige Ausgaben für Instandsetzung/Instandhaltung)
- sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes
- umlagefähige Nebenkosten (nach der Betriebs- und Heizkostenverordnung)
Übernahme der Tilgung
Die Tilgungsraten sind grundsätzlich nicht übernahmefähig, denn der Zweck der Leistungen nach dem SGB II dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Hilfebedürftigen. Damit wäre aber die Übernahme von Tilgungsraten unvereinbar, denn sie würde im Ergebnis auf die Förderung privater Vermögensbildung hinauslaufen.
Eine Ausnahme hiervon wird von der Rechtsprechung aber dann angenommen, wenn ohne die Übernahme der Tilgungsleistungen der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums droht (Bundessozialgericht, Urteil v. 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R). Vor dem Hintergrund des im Gesetz grundsätzlich angelegten Schutzes des selbst genutzten Wohneigentums tritt unter solchen Bedingungen der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurück. Dann muss allerdings die Übernahme der Tilgungsleistung zwingend notwendig sein, um das Wohneigentum weiter nutzen zu können, und ohne die Tilgungsfortführung müsste die Aufgabe des Wohneigentums unvermeidlich sein.
Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen
Die Angemessenheit der tatsächlichen Kosten unterliegt bei Mietern wie Eigentümern den in § 22 Abs. 1 SGB II niedergelegten Grundsätzen.
Aufgrund der Besonderheiten des Wohneigentums legen die Ausführungsvorschriften zu § 22 SGB II einige weitere Kriterien fest, ob die tatsächlichen Aufwendungen im Einzelfall noch als angemessen anzusehen sind.
Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung kommt insbesondere folgenden Umständen zusätzliche Bedeutung bei selbst genutztem Wohneigentum zu
- Perspektive des Leistungsbezugs
- Zeitspanne zwischen Eigentumserwerb und Eintritt der Hilfebedürftigkeit
- Dauer der Restfinanzierung
- Zustand der Immobilie (künftiger Erhaltungsaufwand)
- Sonstige Härtefallkriterien wie bei Mietern im Leistungsbezug
In welchem Alter werden die Kosten für Wohnraum übernommen?
Grundsätzlich können die Kosten für Unterkunft und Heizung nur für Personen über 25 Jahren übernommen werden. Ausnahmen gelten nur, wenn der Auszug aus der elterlichen Wohnung vor dem 17. Februar 2006 erfolgte. Alle anderen Leistungsempfänger unter 25 Jahren müssen einen der folgenden Punkte erfüllen, um ein Anrecht auf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erhalten:
- Der Auszug aus der elterlichen Wohnung muss beruflich veranlasst sein.
- Das Zusammenleben mit den Eltern ist aus diversen Gründen nicht mehr zumutbar.
- Vor dem Auszug müssen Anträge auf die Übernahme der Kosten gestellt worden sein.
- Der Leistungsempfänger musste beruflich ausziehen, erhält zusätzliche Leistungen aus der Berufsausbildungsbeihilfe oder über BAföG.
Grundsätzlich ist also vor dem Auszug aus der elterlichen Wohnung sicherzustellen, dass die ARGE die Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt.
Zahlung der Kosten
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in der Regel an den Leistungsempfänger erbracht. Sollte eine zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsempfänger nicht garantiert werden können, werden die Zahlungen direkt an den Vermieter geleistet. Dies ist bereits im § 22 SGB II vermerkt.
Entstehende Erstattungen aus einer zu hohen Nebenkostenvorauszahlung zählen im Monat der Zahlung zum Einkommen und verringern den Anspruch auf Hartz IV Leistungen. Nachzahlungen werden in der Regel von der ARGE übernommen, ausgenommen sind dabei jedoch die Stromkosten. Mietschulden werden generell nicht von der ARGE übernommen. Allerdings können diese als Darlehen getragen werden, sofern andernfalls die Wohnungslosigkeit droht. Die Mietkaution, die zu Beginn eines Mietverhältnisses fällig wird, kann von der ARGE als Darlehen übernommen werden. In jedem Fall sollte der entsprechende Antrag nach SGB II jedoch vor dem Umzug gestellt und bewilligt werden.
