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Trennung vom Partner rechtfertigt Hartz IV Umzug

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Beschluss Az. L 3 AS 943/12 B PKH entschieden, dass eine Trennung bzw. Scheidung vom Ehegatten einen Umzug trotz Hartz IV Bezug rechtfertigt. Das Amt kann hier die Zusage der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nicht versagen.

Gemäß § 22 Abs. 6 SGB II soll ein Umzug bei Hartz IV zugesichert werden, wenn dieser auf Verlangen des Jobcenters erfolgt oder andere Gründen diesen für notwendig machen. Notwendig ist der Umzug dann, wenn er erforderlich ist und die Kosten der Unterkunft angemessen sind.

Bei einer Trennung oder Scheidung ist diese Notwendigkeit gegeben, da auch ein Nicht-Leistungsempfänger die räumliche Trennung zu seinem Ex-Partner suchen würde. Ein Hartz IV Empfänger darf hier also nicht schlechter gestellt werden – es besteht keine Pflicht zum Zusammenleben, dies gilt sowohl für Leistungsempfänger nach dem SGB II als auch für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII.

Zuständig für die Zusage der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten ist zunächst der Leistungsträger des Wegzugsortes. Steht die Übernahme der Mietkaution im Raum, so muss die Zusage des Jobcenters am Ort der neuen Wohnung erfolgen.

Bitte beachten: Die Zusage zu den Umzugskosten kann nur erfolgen, wenn im Vorfeld die Zusage zur Beschaffung einer neuen Wohnung eingeholt wurde.