Das Bundessozialgericht hat nun eine klare Linie für die Rechte erwerbstätiger Hartz IV Bezieher in Bezug auf das Kurzarbeitergeld (KUG) geschaffen. Nach diesem Urteil (Az.: B 14 AS 18/11 R vom 14.03.2012) darf Kurzarbeitergeld nicht in voller Höhe auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden, es müssen die gleichen Freibeträge wie auch beim Arbeitslohn abgezogen werden.
Nach Ansicht der Richter sollen die Freibeträge auf das Einkommen einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit schaffen, diesen Zweck erfüllt auch das Kurzarbeitergeld (eine Leistung der Arbeitslosenversicherung). Hintergrund ist, dass das Kurzarbeitergeld wie Arbeitseinkommen angesehen werden muss, demnach auch die gleichen Abzüge zu beachten sind.
Geklagt hatte ein 44-jähriger Stanzer aus dem Erzgebirge, der trotz seiner Vollbeschäftigung aufstockendes Arbeitslosengeld II erhalten musste, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Nachdem der Betrieb im Frühjahr 2009 Kurzarbeit einführte, erhielt der Kläger nur einen Teil seines Lohnes als Ausgleich durch das Kurzarbeitergeld. Anstatt dass das Jobcenter diesen Verlust durch höhere Hartz IV Leistungen ausgleichen würde, kürzten sie die Regelleistung mit der Begründung, Kurzarbeitergeld sei kein “mühevolles Einkommen” und der Kurzarbeiter erhalte dieses, damit er zu Hause bleibt. Aus diesem Grund sei nach Ansicht des Jobcenters eine volle Anrechnung auf die Grundsicherung vorzunehmen.
Freibeträge auf Arbeitseinkommen
Grundsätzlich erhalten erwerbstätige Hartz IV Empfänger Freibeträge auf ihr Einkommen. Der Grundfreibetrag liegt bei 100 Euro. Weitere Freibeträge sind:
- 20 Prozent für Einkommen zwischen 100,01 und 1.000,00 EUR
- 10 Prozent für Einkommen zwischen 1.000,01 und 1.200,00 EUR bzw. 1.500,00 EUR wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben
Diese Freibeträge sprachen Deutschland oberste Sozialrichter auch dem Kläger zu, die beim Kurzarbeitergeld gewährt werden müssen. Anstatt die Hartz IV Leistungen zu kürzen, muss der 44-Jährige nun 16,70 Euro mehr Arbeitslosengeld II für den strittigen Monat vom Jobcenter erhalten. Damit folgten die Kassler Richter ihren Kollegen der Vorinstanz des SG Chemnitz (S 3 AS 827/10).




Dass für solch einen, im Grunde völlig klaren Unsinn das höchste deutsche Sozialgericht in Anspruch genommen werden muss (selbstverständlich zu Lasten der Steuerzahler!) ist nicht mehr lustig.
Solange die Jobcenter kostenlos und eben auf Steuerzahlers Kosten prozessieren (dürfen) wird sich an den Hunderttausenden Klagen nichts ändern.
Man sollte die Jobcenter- und Teamleiter finanziell an den verlorenen Klagen beteiligen…
und schon hätten wir – schwuppdiwupp – zigtausende Klagen weniger!
Wetten?
Ich bin zwar auch der Meinung dass die Behörden hier wegen grober Fahrlässigkeit hätten mit zur Rechenschaft herangezogen werden sollen, dennoch würde eine Regelung, wonach die Sozialgerichtsprozesse eben nicht mehr kostenlos sind, ausschließlich die Hartz IV Bezieher treffen. Und dies nicht etwa erst nach Urteil, sondern in Vorleistung. Um der Sache gerecht zu werden, müsste im Obsiegen Falle des sozial schwächeren eine Regelung her wonach in diesem Falle das Jobcenter die Kostenübernahme trägt.
Ist zwar im Prinzip dasselbe was deine Meinung war, doch im Kern erkennst Du den Unterschied, zur pauschalen Aussage, “die Klagen dürften nicht mehr kostenlos sein.”