Auch bei einer normalen Krankschreibung muss ein Hartz-IV-Empfänger der ARGE zur Verfügung stehen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel.
Ein Empfänger von Hart IV hatte gegen die Entscheidung der für ihn zuständigen ARGE geklagt, nachdem er mehrfache Auffordungen zum persönlichen Erscheinen im Amt mit Krankschreibungen „beantwortete“ und das Amt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht akzeptierte. Die ARGE senkte das ALG II des Klägers um 10 Prozent. Nachdem der Kläger nach der Sanktion erneute den Meldeaufforderungen nicht nachkam, wurden die Leistungen in zwei Schritten um 20 Prozent beziehungsweise 30 Prozent abgesenkt, nach einem weiteren Meldeversäumnis schließlich auf 40 Prozent.
Die Klage vor dem Landessozialgericht hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter habe die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins begründet, womit die Meldepflicht nicht entfallen sei. Aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, einer Bestätigung über einen Kontakt mit einer Arztpraxis an einem Meldetermin und sonstigen medizinischen Unterlagen ergäbe sich kein wichtiger Grund für die Meldeversäumnisse.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision bei dem Bundessozialgericht in Kassel ein. Er begründete den Antrag damit, dass sie Sanktionierung einer wiederholten Pflichtverletzung voraussetze, dass ein erstes Sanktionsereignis bereits feststehe. Die Beklagte hätte ihn in einem individuellen Schreiben konkret über die Rechtsfolgen und ihre Auffassung aufklären und belehren müssen. Auch sei eine wiederholte Pflichtverletzung nicht gegeben, weil die Meldeversäumnisse in einem gewissen Zusammenhang stünden. Bei Arbeitsunfähigkeit sei ein wichtiger Grund für das Versäumnis eines Meldetermins auch unabhängig von der Angabe der hierfür maßgebenden Gründe anzunehmen.
Dieser Argumentation folgten die Bundesrichter nur teilweise. In dem Urteil wurde dem Kläger für den Zeitraum Recht gegeben, während er eine Sanktion von 30 Prozent erhielt. Der Bescheid im Zusammenhang mit dieser Sanktion war rechtswidrig und daher schon deswegen in vollem Umfang aufzuheben, weil es an einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung fehlte. Nach dem gesetzgeberischen Konzept sollen dem Hilfebedürftigen durch den jeweils vorangehenden Sanktionsbescheid mit einer Minderung des ALG II in einer niedrigeren Stufe die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen geführt werden, bevor eine Minderung mit einem erhöhten Absenkungsbetrag erfolgt. Dieses gesetzgeberische Konzept würde umgangen, wenn für den gleichen Zeitraum mehrere Minderungsbescheide mit demselben Absenkungsbetrag erlassen werden könnten.
Die Revision des Klägers war auch begründet, soweit die Beklagte das ALG II des Klägers mit dem Bescheid vom 02.11.2001 um 40 % der Regelleistung abgesenkt hat. Der Senat hat im Tenor der Entscheidung die Absenkung klarstellend auf insgesamt 30 % gedeckelt, weil eine Addition der Absenkungsbeträge ausgeschlossen ist.
In der Sache selbst – die Nichtanerkennung der Krankschriften – bekam der Kläger jedoch nicht Recht. Das Bundessozialgericht folgte in diesem Bereich der Argumentation des Landessozialgerichtes.
Aktenzeichen: B 4 AS 27/10 R

Also das ist ja schon älter und bei Nachbars auch schon durchgekaut worden.
http://www.sozialleistungen.info/news/16.11.2010-hartz-iv-meldepflicht-auch-bei-krankheit/
Ein Auszug, der eigentlich der entscheidende ist:
[ Es steht ja drin das es um ein 40% Sanktion handelte. Also 4 mal 10% vermute ich, was bedeutet, daß der Typ ein Problem mit dem Melden hat und dies durch AU´s abdecken wollte. Insoweit finde ich das in Ordnung, da solche Knalltüten uns Rechtschaffenden diesen Ruf einbringen. Und das kann ich nicht ab.
Das Problem hatten wir ja schon einmal.
Jetzt müssen wir wieder warten bis einige übereifrige SB´s, halbtote Kranke sanktionieren und ein anderes Gericht wieder ein gegenteiliges Urteil fällt. Bis dahin kann man nur hoffen einen halbwegs vernünftigen Argenbeschäftigeten zu haben. Oder eben klagen. Und Sachbearbeiter die sich ohnehin für den Nabel der Welt halten, brauchen das Urteil nicht, die finden andere Mittel und Wege um Alg II Bezieher zu schikanieren, wenn sie dies denn wollen.]
Quellennachweis im o.g. Link.
Hallo,
es mag zwar sein, daß die Sache älter ist – aber im Gegensatz zu der von Dir verlinkten Meldung ist sie hier wenigstens ausführlich behandelt worden. Denn in dem Urteil geht es ja nicht nur um die AU, sondern auch die Anwendung von Sanktionen. Insofern sehe ich durchaus eine Berechtigung, solche in deinen Augen “durchgekaute” Infos hier einzubringen.
Gruß!
Hoppel, das ist ja auch in Ordnung- es war nur ein Hinweis, das es ja nichts neues ist.
Übrigens- hat derjenige ja auch mit Krankmeldungen auf die “Einladungen” reagiert- und nicht wie es üblich ist- SOFORT eine Krankmeldung einzureichen. Im Arbeitsverhältnis muss man das ja auch.
Wenn jemand krank ist, muss man im Normalfall auch nicht zur ARGE. Ich war monatelang krank geschrieben, da hat niemand nach gefragt- weil ich im “Vorfeld” meinen SB informiert habe.
Die Sanktionen sind auf jedenfall nicht gerechtfertigt, wenn die Krankmeldungen im Vorfeld da waren. Davon steht ja nichts da.
LG Julchen
Das kann ja wohl nicht wahr sein! Was macht denn jemand, der mit einer ernsten Erkrankung daniederliegt? Oder sich im Krankenhaus befindet? Oder sich daheim von einer OP erholen muß? Oder wo zu Hause ein wirklich krankes Kind zu betreuen ist?
Dass die Hartz 4 Menschen nichts wert sind, wissen wir ja nun schon. Wem nur 1,39 Euro für Bildung und 15,55 Euro zugestanden wird, soll der Gesellschaft eben nur so kurz wie möglich erhalten bleiben. Aber das hier grenzt in manchen Fällen bestimmt an aktiver Sterbehilfe, um es mal etwas überspitzt zu sagen.
Und seit wann sind denn die Leute der Behörden in der Lage beurteilen zu können, wann jemand in der Lage ist, zu erscheinen und wer nicht. Das kann doch nun wirklich nur ein Arzt. Sonst kommen als nächstes die Unternehmen und erkennen den gelben Schein auch nicht an. Dann sind wir bald wieder in den alten Zeiten angekommen: Areibte bis du tot umfällst. Ich möchte mal einen der Herrn Richter sehen, wenn er mit 40° Fieber irgendwohin
zetiert werden sollte. Als Richter sollte man sich doch in die Lage anderer versetzen können und weitreichender denken. Nur jemand der es gelernt hat, kann beurteilen, wann ein Mensch welche Leistungen erbringen kann und wann nicht.
Das ist nun aber mal ein Arzt und kein Beamter und auch kein Richter. Und es ist bestimmt auch kein Richter, der denjenigen auf der Straße aufliest, dessen Käfte auf dem Weg zur Behörde vollkommen versagten. Und es ist bestimmt auch keiner dieser Leute anwesend, wenn die Bronchitis bei dem kranken Kind zu einer Lungenentzündung wird, und es der Mutter stirbt. Halten Sie, liebe Richter, der Mutter dann die Hand und zahlen ihr dann 5 Euro Entschädigung? Sicher ist es nicht in allen Fällen so dramatisch. Doch in manchen bestimmt. Und da kann ich nur noch mal sagen: Nur ein Arzt kann so etwas entscheiden. Dafür gibt es Krankscheibungen. Da haben auch Richter sich nicht über die Einschätzung eines Doktors zu stellen.
Es ist schon ein Unterschied, ob ich 40 Grad Fieber habe oder einen fast abgeheilten Armbruch. In beíden Fällen bin ich krankgeschrieben.
Was ich in dieser Meldung vermisse ist der Grund der Krankschreibung. So wird alles nur wieder verallgemeinert.
Hallo,
ich glaube kaum, daß ein solcher Grund Gegenstand eines Urteils sein wird, zumal auch die ARGE kaum den Grund selbst aus der AU ersehen kann. Insofern gebe ich Julchen schon recht: wahrscheinlich kommt es darauf an, ob ich auf Vorladungen mit einem Krankenschein reagiere oder ob ich während einer (längeren) Krankschrift vorgeladen werde.
Gruß!
Also, da ich ja in den letzten 3 Jahren auch zu verschiedenen Vetrauensärzten musste, wusste zumindest jeweils er- was ich denn habe. Eine chronische Krankheit verschwindet ja auch nicht von heute auf morgen und ich trage sie in mir.
Generell habe ich allerdings auch kein Problem meine Krankheiten zu benennen. ( Wobei das niemand von der ARGE gefragt hat)
Wenn ich jedoch was machen soll, was nicht geht für mich, dann erkläre ich das und gut ist.
Man will ja doch nun auch keinen unnötigen Ärger und ich habe immer direkt angerufen, das Ding vorab per mail geschickt (PDF) und das Original mit der Post. Ein freundlicher Gruss dazu und fertig.
Wir dürfen alle nicht übersehen, das wir auch bei Hartz IV Empfängern “Spezies” dabei haben. Nicht jeder ist in diesen Dingen ein Lämmchen. Pauschal kann man da ohnehin nichts sagen.
Es gibt sicher auch Sachbearbeiter, die schikanieren- aber sie hätten ja nichts von einer “Vorladung” denn während der Krankheit kann der Arbeitslose ja nirgends teilnehmen. (Massnahme oder sonst was)
Es ist mal vorgekommen, das ich einen Termin hatte und ausgerechnet am Abend vorher einen Migräneanfall bekam, das dauert in der Regel 1-2 Tage und man kann absolut nichts machen.
Das war peinlich, aber ich habe früh angerufen und mich entschuldigt, das war dann auch kein Problem. Mein SB hat mir das geglaubt, weil ich ein Dinosaurier bin, was Pünktlichkeit und Genauigkeit angeht. Eine Krankmeldung hätte ich dem Fall auch nicht liefern können, denn wer Migräne kennt, weiss- wie dreckig es einem dann geht und man kann nicht rausgehen.
Ich finde es aber für die Allgemeinheit schlecht, wenn wegen solcher Sachen Prozesse geführt werden, die ja nun auch Geld kosten und denen, die eben ihre Dinge korrekt erledigen, schaden.
Bin da altmodisch und eben auch so erzogen, das man seine Pflichten zu erfüllen hat.
Ich habs auch schon erlebt, wie manch einer auf dem Amt erscheint, als wären sie frisch aus dem Kanal gezogen worden.
Auch wenn ich die Leute auf den Ämtern nicht grad liebe, so gehe ich dorthin- wie ich auch zum Arzt oder einem andern Termin gehe.
Höflich, gepflegt und mit Respekt vor einem andern Menschen. Wenn ich den platt machen will, weil er mich ärgert, dann mache ich das schriftlich. Das spart Nerven und kost nix ausser Porto.
Pingback: links for 2010-12-16 | Grundrechteforum