Ex-Selbständige Hartz IV Empfänger haben keinen Anspruch auf GKV

Das Landessozialgericht NRW entschied unter der gestern veröffentlichten Entscheidung unter dem Az: L 16 KR 329/10 B ER vom 23.08.2010 in einem Eilverfahren, dass vormals Selbständige, die sich nun in Bezug von Hartz IV befinden, keinen Anspruch auf die gesetzliche Krankenversicherung haben, wenn sie während der Selbständigkeit der Privaten Krankenversicherung angehörten.

Dem Kläger aus Hamm wurde die private Krankenversicherung bereits im Jahre 2007 aufgrund von Beitragsrückständen gekündigt, woraufhin er nicht mehr krankenversichert gewesen ist. Als sich der Kläger nach der Aufgabe der Selbständigkeit in den Bezug von Hartz IV begab, begehrte er die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse lehnte jedoch ab, mit der Begründung, dass die private Krankenversicherung Vorrang vor der GKV habe.

Hartz IV begründet Versicherungspflicht in der GKV

Grundsätzlich begründet der Bezug von Hartz IV die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Hartz IV Empfänger vor dem Bezug der Sozialleistungen aufgrund der selbständigen Tätigkeit der PKV angehörte oder gar nicht krankenversichert war. Hintergrund ist die seit dem 01.01.2009 geltende Versicherungspflicht, die auch für die PKV gilt.

Basistarif der PKV statt der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Richter des Essener Gerichtes verwiesen den Kläger auf den Basistarif, den die privaten Krankenversicherungen unabhängig von Vorerkrankungen anbieten müssen und dessen Leistungsspektrum dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Berufsstatus vor Leistungsbezug entscheidend

Der Beschwerdeführer führte an, er habe die Selbständigkeit kurz vor dem Hartz IV Leistungsbezug aufgegeben, was die Vorsitzenden so nicht gelten lassen. Nach Angaben der Sozialrichter sei der Status vor dem Leistungsbezug entscheidend und dies war eben die Selbständigkeit beim Kläger.

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3 Antworten auf Ex-Selbständige Hartz IV Empfänger haben keinen Anspruch auf GKV

  1. Victor Zander sagt:

    Es gibt keine Logik für die Verweigerung der GKV für Selbständige, es sei denn, der PKV-Basisversicherungsbeitrag wird von Hartz IV übernommen, wie dies auch für GKV-Versicherte gilt.
    Kleine Frage: Wie ist die Handhabung bei zahlungsunwilligen Migranten/Asylsuchenden, die ebenfalls keine GKV-Absicherung im Vorfeld hatten?

  2. Julchen sagt:

    Ich kann mich erinnern- das “früher” ( weiss das Jahr nicht mehr ) jeder der arbeitslos wurde- automatisch in der AOK angemeldet wurde. Irgendwann wurde das wohl geändert.

    Heute wäre das hilfreich, wenn die Regelung noch wäre. Es ist absolut albern was die Kassen veranstalten.

    Andersherum kommt man nur in die PKV wenn man absolut gesund ist und die Gesundheitsüberprüfung besteht. Einer, der bereits einen Herzinfarkt hatte oder sonst was, der kommt gar nicht rein.

    Vielleicht solltem man einmal die Regelungen beachten, die andere Länder haben wie die Schweiz. So ein Theater gibts da gar nicht.
    JEDER muss ärztlich versorgt sein.

    Deutschland ist ein Land der Formulare und der Hirnrissigkeiten.

  3. Peter Gesko sagt:

    mich würde interessieren, wie die Geschichte weiterging. Ist der Kläger nun krankenversichert? Wenn ja, wo und unter welchen Bedingungen?

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