Kurzes Zusammenleben wirkt sich nicht auf Hartz IV Bezug aus

Unter juristischen Begrifflichkeiten können sich Laien vielfach alles oder nichts vorstellen. In einem Urteil des Landessozialgerichtes NRW spielt mit Bezug auf den Bezug von Hartz IV beispielsweise das „kurze Zusammenleben“ eine entscheidende Rolle, wenn es um Anrechnung von Bezügen des Lebenspartners geht.

So rechnen die zuständigen Behörden immer wieder gerne bei der Grundsicherung Gelder an, die dem jeweiligen Partner zur Verfügung stehen. Der Hintergrund ist die finanzielle Unterstützung, die vom Partner vonseiten der Behörden erwartet und eingefordert wird. Grundsätzlich müssen sich Antragsteller bei Hartz IV mit diesem Vorgehen der Behörden nicht zufrieden geben.

Das LSG Nordrhein-Westfalen stärkt mit dem frisch veröffentlichten Urteil unter dem Aktenzeichen L 19 AS 70/08 den Beziehern von Hartz IV unter bestimmten Umständen den Rücken. So ist nun endlich definiert, was unter einem kurzen Zusammenleben zu verstehen ist.

Eine Lebensgemeinschaft von kurzer Dauer liegt dann laut Landessozialgericht vor, wenn das Paar seit maximal einem Jahr zusammenlebt. Für die so genannte juristische „Annahme einer Einstandsgesellschaft“ müssten der Behörde im Einzelfall gewichtige Gründe vorliegen, um Einkünfte des Partners bei der Berechnung möglicher Hartz IV Leistungen anrechnen zu dürfen.

Statt einer grundsätzlichen Einbeziehung des Partner oder der Partnerin müssen die Argen nun also Einzelfallprüfungen vornehmen, um festzustellen, inwieweit partnerschaftlich für Notfälle aufzukommen ist.

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2 Antworten auf Kurzes Zusammenleben wirkt sich nicht auf Hartz IV Bezug aus

  1. Die­ses Ur­teil macht deut­lich, dass die An­wen­dung des SGBII, wie sie heute täg­li­che Pra­xis in den Argen ist, rechts­wid­rig ist. Wie das Ge­richt rich­tig fest­stellt, ist der Ein­stands­wil­le Vor­aus­set­zung für das Vor­han­den­sein einer Be­darfs­ge­mein­schaft. Aus der Fest­stel­lung das die­ser Ein­stands­wil­le bei einem Zu­sam­men­le­ben, dass noch nicht ein­mal ein Jahr an­dau­ert, nicht an­ge­nom­men wer­den kann folgt je­doch nicht zwin­gend, dass die­ser Wille nach einem Jahr ge­ge­ben sein muss.

    Es mutet doch schon fast kaf­kaesk an, wenn Ge­rich­te über das Be­ste­hen einer Be­darfs­ge­mein­schaft ent­schei­den. Ob der ge­gen­sei­ti­ge Ein­stands­wil­le vor­han­den ist, ent­schei­den ein­zig und al­lein die Be­trof­fe­nen. Diese Wil­lens­ent­schei­dung be­darf auch kei­ner Be­grün­dung. Dies gilt auch noch nach einem oder meh­re­ren Jah­ren des Zu­sam­men­le­bens. Der Arge steht es frei einen be­stimm­ten Wil­len bei den Be­trof­fe­nen zu ver­mu­ten, je­doch wird diese Ver­mu­tung spä­tes­tens dann of­fen­sicht­lich falsch wenn die Be­trof­fe­nen einen ge­gen­tei­li­gen Wil­len schrift­lich be­kun­den. Dies ge­schieht spä­tes­tens mit der Klage gegen die An­rech­nung des Ein­kom­mens des Part­ners.

    Grund­sätz­lich hat jeder Mensch das Recht zu ent­schei­den ob er in einer Part­ner­schaft mit oder ohne fi­nan­zi­el­le Bin­dung leben möch­te. Erst mit der Er­klä­rung vor dem Stan­des­be­am­ten, für den je­weils an­de­ren ein­ste­hen zu wol­len, all­ge­mein als Ehe­schlies­sung be­kannt, ent­ste­hen recht­lich ein­klag­ba­re Un­ter­halts­an­sprü­che. An­sons­ten kön­nen Un­ter­halt­ts­an­sprü­che ge­gen­über nicht ver­wand­ten und nicht ver­hei­ra­te­ten Per­so­nen nur im Rah­men einer ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft ent­ste­hen.

    Jedes an­de­re Zu­sam­men­le­ben zwei­er nicht ver­wand­ten und nicht ver­hei­ra­te­ten Per­so­nen be­grün­det kei­nen ein­klag­ba­ren Un­ter­halts­an­spruch. Denn al­lei­ne durch die Klage wäre deut­lich, dass kein ge­gen­sei­ti­ger Ein­stands­wil­le vor­han­den ist.
    Die Argen er­set­zen die freie Wil­lens­ent­schei­dung der Be­trof­fe­nen durch die grund­sätz­li­che Ver­mu­tung einer ehe­ähn­li­chen Ge­mein­schaft selbst dann, wenn eine ge­gen­tei­li­ge Er­klä­rung der zu­sam­men le­ben­den Per­so­nen vor­liegt, um damit die Kos­ten der So­zi­al­kas­sen zu scho­nen.

    Recht­lich halte ich dies für sehr be­denk­lich, zumal sei­tens der Argen eine Auf­klä­rungs­pflicht ge­gen­über den Leis­tungs­emp­fän­gern be­steht. Aus mei­ner Sicht wäre zu prü­fen, wie weit die­ses Ver­hal­ten der Argen, von denen eine Kenntnis der Rechtslage erwartet werden kann, den Tat­be­stand des § 263 SGB Abs.1 er­füllt.

  2. Schneider sagt:

    Mein Partner wird im Jahr 2010 HarzIV beantragen müssen.
    Wir wohnen seit anderhalb Jahren ohne finanzielle Bindung zusammen und ich werde nicht finanziell für Ihn einstehen.
    Es kann doch nicht angehen, daß ich 44 Jahre finanziell für mich
    gerade stehen mußte und jetzt “nur weil ich mit einem Mann” zusammengezogen bin für Ihn finanziell da sein soll.
    Jeder hat seine eigenen Konten und ich will weder den Partner noch irgend jemanden meine Finanzen offen legen.
    Sollte sich nicht die ARGE mal überlegen, ob nicht aus diesem Grund so viele in einem Single Hausstand leben und die Kosten bei den HarzvIV Empfängern der Staat tragen muß.Eigentlich unverständlich, daß lieber solche Kosten ausgegeben werden, als daß niedrige Kosten respektiert werden
    Somit muß man wirklich nachdenken, sich räumlich wieder zu trennen

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