Unter juristischen Begrifflichkeiten können sich Laien vielfach alles oder nichts vorstellen. In einem Urteil des Landessozialgerichtes NRW spielt mit Bezug auf den Bezug von Hartz IV beispielsweise das „kurze Zusammenleben“ eine entscheidende Rolle, wenn es um Anrechnung von Bezügen des Lebenspartners geht.
So rechnen die zuständigen Behörden immer wieder gerne bei der Grundsicherung Gelder an, die dem jeweiligen Partner zur Verfügung stehen. Der Hintergrund ist die finanzielle Unterstützung, die vom Partner vonseiten der Behörden erwartet und eingefordert wird. Grundsätzlich müssen sich Antragsteller bei Hartz IV mit diesem Vorgehen der Behörden nicht zufrieden geben.
Das LSG Nordrhein-Westfalen stärkt mit dem frisch veröffentlichten Urteil unter dem Aktenzeichen L 19 AS 70/08 den Beziehern von Hartz IV unter bestimmten Umständen den Rücken. So ist nun endlich definiert, was unter einem kurzen Zusammenleben zu verstehen ist.
Eine Lebensgemeinschaft von kurzer Dauer liegt dann laut Landessozialgericht vor, wenn das Paar seit maximal einem Jahr zusammenlebt. Für die so genannte juristische „Annahme einer Einstandsgesellschaft“ müssten der Behörde im Einzelfall gewichtige Gründe vorliegen, um Einkünfte des Partners bei der Berechnung möglicher Hartz IV Leistungen anrechnen zu dürfen.
Statt einer grundsätzlichen Einbeziehung des Partner oder der Partnerin müssen die Argen nun also Einzelfallprüfungen vornehmen, um festzustellen, inwieweit partnerschaftlich für Notfälle aufzukommen ist.

Dieses Urteil macht deutlich, dass die Anwendung des SGBII, wie sie heute tägliche Praxis in den Argen ist, rechtswidrig ist. Wie das Gericht richtig feststellt, ist der Einstandswille Voraussetzung für das Vorhandensein einer Bedarfsgemeinschaft. Aus der Feststellung das dieser Einstandswille bei einem Zusammenleben, dass noch nicht einmal ein Jahr andauert, nicht angenommen werden kann folgt jedoch nicht zwingend, dass dieser Wille nach einem Jahr gegeben sein muss.
Es mutet doch schon fast kafkaesk an, wenn Gerichte über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft entscheiden. Ob der gegenseitige Einstandswille vorhanden ist, entscheiden einzig und allein die Betroffenen. Diese Willensentscheidung bedarf auch keiner Begründung. Dies gilt auch noch nach einem oder mehreren Jahren des Zusammenlebens. Der Arge steht es frei einen bestimmten Willen bei den Betroffenen zu vermuten, jedoch wird diese Vermutung spätestens dann offensichtlich falsch wenn die Betroffenen einen gegenteiligen Willen schriftlich bekunden. Dies geschieht spätestens mit der Klage gegen die Anrechnung des Einkommens des Partners.
Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht zu entscheiden ob er in einer Partnerschaft mit oder ohne finanzielle Bindung leben möchte. Erst mit der Erklärung vor dem Standesbeamten, für den jeweils anderen einstehen zu wollen, allgemein als Eheschliessung bekannt, entstehen rechtlich einklagbare Unterhaltsansprüche. Ansonsten können Unterhalttsansprüche gegenüber nicht verwandten und nicht verheirateten Personen nur im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft entstehen.
Jedes andere Zusammenleben zweier nicht verwandten und nicht verheirateten Personen begründet keinen einklagbaren Unterhaltsanspruch. Denn alleine durch die Klage wäre deutlich, dass kein gegenseitiger Einstandswille vorhanden ist.
Die Argen ersetzen die freie Willensentscheidung der Betroffenen durch die grundsätzliche Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft selbst dann, wenn eine gegenteilige Erklärung der zusammen lebenden Personen vorliegt, um damit die Kosten der Sozialkassen zu schonen.
Rechtlich halte ich dies für sehr bedenklich, zumal seitens der Argen eine Aufklärungspflicht gegenüber den Leistungsempfängern besteht. Aus meiner Sicht wäre zu prüfen, wie weit dieses Verhalten der Argen, von denen eine Kenntnis der Rechtslage erwartet werden kann, den Tatbestand des § 263 SGB Abs.1 erfüllt.
Mein Partner wird im Jahr 2010 HarzIV beantragen müssen.
Wir wohnen seit anderhalb Jahren ohne finanzielle Bindung zusammen und ich werde nicht finanziell für Ihn einstehen.
Es kann doch nicht angehen, daß ich 44 Jahre finanziell für mich
gerade stehen mußte und jetzt “nur weil ich mit einem Mann” zusammengezogen bin für Ihn finanziell da sein soll.
Jeder hat seine eigenen Konten und ich will weder den Partner noch irgend jemanden meine Finanzen offen legen.
Sollte sich nicht die ARGE mal überlegen, ob nicht aus diesem Grund so viele in einem Single Hausstand leben und die Kosten bei den HarzvIV Empfängern der Staat tragen muß.Eigentlich unverständlich, daß lieber solche Kosten ausgegeben werden, als daß niedrige Kosten respektiert werden
Somit muß man wirklich nachdenken, sich räumlich wieder zu trennen