Das Landesozialgericht Sachsen verneint Recht auf Zuschuss zur Schülerbeförderung für Hartz IV-Empfänger

Nach einem Beschluss des Landessozialgerichtes Sachsen vom 06.02.2008 (L 2 B 601/07 AS ER) besteht kein Recht auf zuschussweise Übernahme der Kosten für die Schulbeförderung von Kindern aus Bedarfsgemeinschaften nach Hartz IV. Dafür fehle schlicht die Anspruchsgrundlage, heißt es in der Begründung der Richter. Nach geltendem Recht seien solche Leistungen bereits mit dem Regelsatz bedacht, der für die Grundversorgung gezahlt wird. Der Bereich Verkehr gehöre definitiv dazu, auch wenn er im SGB II nicht explizit erwähnt werde.

Im vorliegenden Fall hatten die Antragssteller Zuschüsse für Schülerbeförderungskosten für insgesamt 6 Kinder gefordert. Diese beliefen sich im Schuljahr 2006/2007 auf 253 Euro und im Schuljahr 2007/2008 auf 932,25 EUR. Die Vorinstanz hatte den Antragstellern die darlehensmäßige Übernahme der Schulbeförderungskosten zugesprochen, was diesen jedoch nicht genug war.

Da die Entscheidung sich nicht gegen die darlehensweise Erstattung der Schulbeförderungskosten richtete, gilt das Urteil der Vorinstanz dazu weiterhin. Nach Ansicht gibt es darüber hinaus keinerlei grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung. Dies kam im Vorfeld des Beschwerdeverfahrens des Öfteren auf, wurde aber durch die Entscheidung vom Gericht zurückgewiesen.

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2 Antworten auf Das Landesozialgericht Sachsen verneint Recht auf Zuschuss zur Schülerbeförderung für Hartz IV-Empfänger

  1. Barbara sagt:

    Es ist wirklich die Höhe!!! Harz IV – Kinder haben devinitiv KEIN RECHT AUF BILDUNG !!! Im Hartz IV – Satz sind ja auch keine Kosten für Schule (Bücher, Hefte, Stifte, usw.) vorgesehen! Wer also ein Kind hat muss es, gezwungenermassen, dumm bleiben lassen. Weil kein Anrecht auf Bildung besteht!!! Aber: die DIÄTEN werden schon wieder erhöht ……. FREUT EUCH DES LEBENS !!!

  2. Ram sagt:

    Ich hatte Schulbeförderungskosten monatlich von 72€. Sie wurden nicht anerkannt Begründung: “Kein Kind muss aufs Gymnasium!” (Meine Tochter hatte nur noch 1 Schuljahr bis zum ABI.)Mir hatte es da die Sprache verschlagen, weil ich vollberufstätig in diesen Hartz- Mist gezwungen wurde, nur weil mein ältester Sohn nach abgeschlossener Berufsausbildung arbeitssuchend ohne Krankenversicherungsschutz da stand – er war 24 und zu alt für Familienversicherung, aber zu jung, um für die Arge als erwachsen zu zählen. Ich sollte die Krankenversicherungsbeiträge zahlen und dafür meiner Tochter den Bildungsweg versauen!
    Gruß Ram

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