Zuckerkranke erhalten Zuschuss zum ALG II

Besondere Kost, die zuckerkranke Menschen benötigen, gilt als medizinisch notwendiger Bedarf und gehört somit zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum. Arbeitslosgeld-II-Empfänger, die zuckerkrank sind, haben daher nach einem Urteil des Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes (AZ L 7 AS 241/09) Anspruch auf einen Zuschuss und müssen den Bedarf nicht über den Regelsatz decken.

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2 Antworten auf Zuckerkranke erhalten Zuschuss zum ALG II

  1. KOCH sagt:

    hallo argge lehnte mehrbedarf ab gebe es seit 1.09 nicht mehr ist das richtig
    mfg frau koch

  2. Alex sagt:

    Hallo,wo ist das richtig?
    Was kann ein Mensch dafür wenn er an zucker erkrankt ist und HarzIV-Empfänger ist. Warum soll ihn da der Mehrbedarf nicht zustehen?

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