Besondere Kost, die zuckerkranke Menschen benötigen, gilt als medizinisch notwendiger Bedarf und gehört somit zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum. Arbeitslosgeld-II-Empfänger, die zuckerkrank sind, haben daher nach einem Urteil des Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes (AZ L 7 AS 241/09) Anspruch auf einen Zuschuss und müssen den Bedarf nicht über den Regelsatz decken.
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hallo argge lehnte mehrbedarf ab gebe es seit 1.09 nicht mehr ist das richtig
mfg frau koch
Hallo,wo ist das richtig?
Was kann ein Mensch dafür wenn er an zucker erkrankt ist und HarzIV-Empfänger ist. Warum soll ihn da der Mehrbedarf nicht zustehen?