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Thema: Anrechnung des Promotionsstipendium

  1. #1
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    Standard Anrechnung des Promotionsstipendium

    Hallo! Vielleicht könnte jemand uns helfen, ein Paar Fragen zu beantworten.
    Wir sind eine Familie mit 2 Kindern (4 und 6 J.)

    Ich bin mit dem Studium (Master) fertig, habe vor ein Promotionsstipendium zu beantragen, früherstens kriege ich eins ab 10.2010.

    Mein Mann hat im Februar 2010 mit der Umschulung zum Bürokaufmann im Rahmen der Rehabilitation (er ist sehbehindert) angefangen. Die dauert 2 Jahre. Die Umschulung (ca 400 €/Monat) wird von AA bezahlt solange er hilfebedürftig bleibt (= Hartz IV bezieht).

    Angenommen, ich bekomme ein Stipendium i.H. von 1300 €. Unsere Warmmiete beträgt 500 €. Wir bekommen auch Kindergeld. Unsere Fragen wären:
    1. Wieviel von meinem Stipendium wird dann als Einkommen angerechnet?
    2. Wird dann weiter seine Umschulung von AA bezahlt?

    Vielen Dank im Voraus.

  2. #2
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    Standard

    Hallo,

    sofern im Stipendiumbescheid nicht Teile der Summe zweckgebunden festgelegt wurden (z.B. für Bücherbeschaffung und dgl.) ist das Stipendium bzw. die "freien" Anteile auf den eigenen Lebensunterhalt und der diesen übersteigende Teil auf die BG anzurechnen. Den eigenen Lebensbedarf kannst Du Dir nach dem Schema 323 € + Deinen Anteil an der Warmmiete errechnen.

    Die Maßnahme des Arbeitsamtes hat i.d.R. nichts mit dem ALG II zu tun.

    Gruß!

  3. #3
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    Standard

    Danke erstmal!
    Könnten dann einige Freibeträge von denen:

    -€ 100,00 Werbungskosten
    -€ 210,00 wie bei Erwerbstätigkeit
    -20% pauschal wie bei BAFöG
    -Kinderbetreuungszuschläge

    bei Bereinigung des Einkommens berücksichtigt werden?

    MfG

  4. #4
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    Hallo,

    nein.

    Gruß!

  5. #5
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    Standard Promotion, Anrechnung

    Hallo Familie,

    die Berücksichtigung der genannten Pauschalen hängt davon ab, ob die Einkünfte als Einnahmen aus nicht selbstständiger Beschäftigung bewertet werden.

    Immer vom Einkommen abziehbar sind, soweit dafür Aufwendungen anfallen:

    -Steuern,
    -Pflichtbeiträge zu Versicherungen (KV,PV u.s.w., auch für Riester und Konsorten, soweit anerkannt).
    -Werbungskosten (Bücher, Kosten für Arbeiten, Fahrtkosten, Semesterbeiträge).

    Sonst ein Abzug von 30 € nach der ALG II VO.

    Gruß.

  6. #6
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    Standard

    Hallo,

    äh - wie kann ein Stipendium als "Einnahme aus Beschäftigung" gewertet werden? Wie kommst Du auf diese Idee?

    Gruß!

  7. #7
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    Standard Gleiche Frage!

    Hallo, ich habe ein Stipendium ab sofort (BA) und einen Minijob. Meine Ehefrau bekommt Hartz 4 und hat auch einen Minijob.

    1. Wie bekommt die ARGE mit, das ich ein Stipendium habe? gar nicht? Ermittlung durch Abgleich der Daten z.B. Zinseinkünfte?

    2. Ich habe, der Sachbearbeiterin schon von dem Stip erzählt, sie meinte, wird eh nicht angerechnet, nun soll ich doch einen Nachweis einreichen. grummel... .

    3. Ich wollte mir gerade ein Auto kaufen, jetzt habe ich die Befürchtung, das ich die laufenden kosten gar nicht wuppen kann. Die Arge wird vermutlich beide Minijobs komplett verrechnen wollen/müssen???

    Solidarische Grüße!!
    polarfuchs

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