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Thema: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

  1. #1
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    Standard Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

    Ich habe mal eine Frage zu Hartz IV und was eine Bedarfsgemeinschaft ist.

    Konkreter Fall:

    eine erwachsene Frau - 30 Jahre alt - erhält Hartz IV und wohnt seit der Trennung vom Lebensgefährten in einer 4 Raum-Wohnung.

    Weil sie bisher keinen passenden preiswerten kleineren Wohnraum gefunden hat, teilt sie sich mit wechselnden Untermieterinnen - Studentinnen die Wohnung. Die ARGE erkennt dies an und zahlt an sie die Hälfte der Mierkosten und den vollen Regelbedarfssatz.

    Der derzeitige Untermietvertrag mit der Studentin, die jetzt noch als Untermieter bei ihr wohnt, endet zum nächsten Semester.

    Der Vater dieser Frau bezieht Invalidenrente und ist pflegebedürtig mit Pflegestufe. Weil er sich und seinen Haushalt nicht ohne Hilfe versorgen kann, überlegt sie, statt einer neuen Studentin ihren Vater als Untermieter zu sich ziehen zu lassen. Sie hätte ihn dann immer bei sich und müßte nicht immer zur Hilfe bei der Versorgung des Vaters zu ihm fahren.

    Allerdings befürchtet sie, daß die Rente ihres Vaters, der ansonsten keine sozialen Zuschüsse vom Amt bezieht, als gemeinsames Einkommen gelten könnte bzw. mit in die Berechnung ihres Hartz IV betrages einfließen würde?

    Gilt das, wenn der Vater zu ihr zieht, als Bedarfsgemeinschaft?

    Vielen Dank
    Melodie

  2. #2
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    Standard

    Hallo,

    Gilt das, wenn der Vater zu ihr zieht, als Bedarfsgemeinschaft?
    Nein.

    Allerdings zählt das ganze dann als Haushaltsgemeinschaft, bei der (widerlegbar) das gemeinsame Wirtschaften unterstellt wird, also das Einkommen des Vaters angerechnet werden kann.

    Im übrigen stellt sich die Frage, warum eine ALG-II-Empfängerin sich eine 4-Zimmer-Wohnung leisten will/muß. Es ist nicht sehr plausibel, daß man keine kleinere Wohnung finden kann Aber das nur nebenbei.

    Gruß!

  3. #3
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    Standard

    Dankeschön.

    Aber was bedeutet das konkret?

    Zitat Zitat von Hoppel Beitrag anzeigen
    Hallo,

    Allerdings zählt das ganze dann als Haushaltsgemeinschaft, bei der (widerlegbar) das gemeinsame Wirtschaften unterstellt wird, also das Einkommen des Vaters angerechnet werden kann.

    Gruß!
    Wer muß was beweisenm, bzw. widerlegen?

    Auch das nur nebenbei.

    Wie eingangs erwähnt, ist das mit der 4 Raum-Wohnung keine freie Entscheidung gewesen. Beziehungen gehen leider zu Ende, der Partner zog nahtlos zur nächsten.

    Es mag auf den ersten Blick komisch erscheinen, daß ein ALG II Empfänger sich eine 4 Raumwohnung "leistet".

    Aber da die 80qm große Wohnung komplett nur 550,-€ warm kostet und die Hälfte der Miete - also 250€ warm für 40qm - mit einer 1-2 Raum-Wohnung in der Wohngegend nicht zu unterbieten wäre, kommt es das Amt sogar wesentlich preiswerter. Darum die Vereinbarung/Genehmigung mit einer Untermieterin.

    Bei den Mieten scheint der Trend allgemein immer mehr zu WG´s zu gehen, nicht nur bei Studenten

    HG
    Melodie

  4. #4
    Super-Moderator
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    Hallo,

    die Tochter muß nachweisen, daß sie nicht zusammen mit dem Vater wirtschaftet, was allerdings angesichts Deines Satzes

    er sich und seinen Haushalt nicht ohne Hilfe versorgen kann
    verdammt schwer sein dürfte.

    Gruß!

  5. #5
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    Das ist wohl wahr...

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