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Thema: WG: 2 Leute mit Hartz4 + 1 Vollzeitbeschäftigter

  1. #1
    bas
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    Standard WG: 2 Leute mit Hartz4 + 1 Vollzeitbeschäftigter

    hallo zusammen,

    ich habe da mal eine frage und hoffe, mir kann jemand weiterhelfen!

    ich habe mein studium abgeschlossen und bekomme seid 4 monaten hartz4. ein freund von mir wird in 2 wochen sein studium beenden und ebenfalls hartz4 bekommen. bis jetzt haben wir beide in einem studentenwohnheim gewohnt (einzelzimmer) wo wir ja jetzt raus müssen. wir würden gerne als wg zusammen ziehen und der bruder meines bekannten möchte auch mit in die wg ziehen. er arbeitet vollzeit.

    nun meine frage: mein kumpel und ich bekommen dann hartz4, sein bruder arbeitet ganz normal. wird sein gehalt irgendwie angerechnet? oder bekommt mein kumpel und ich den ganz normalen regelsatz?

    danke für eure hilfe!
    martin

  2. #2
    Super-Moderator
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    Hallo,

    eine WG unter Familienmitglieder ist nicht plausibel und wird i.A. nicht als WG anerkannt. Insofern dürften Dein Freund und dessen Bruder eine Bedarfsgemeinschaft bilden, bei der dann das Einkommen von beiden angerechnet wird.

    Gruß!

  3. #3
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    Hallo,
    an dem vorstehenden Ergebnis habe ich Zweifel, weil die Brüder untereinander nicht zum Unterhalt verpflichtet sind. Gestalten ließe sich ein jeweils eigener Anspruch wohl bei Abschluss getrennter Mietverträge bei Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen in einer Wohnung und vollständiger Trennung der Versorgung.

    MfG.

  4. #4
    Super-Moderator
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    Hallo,

    Deine Zweifel in Ehren - aber an deinen Zweifeln habe ich so meine Zweifel. Allein schon die von Dir selbst angeführte strikte Trennung der Versorgung ist gerade bei Verwandten 1. Grades prinzipiell nicht plausibel und vom Prinzip her niemals tatsächlich nachzuweisen. Aber das Argument der Versorgung allein ist ja nicht ausschlaggebend, sondern etliche weitere Umstände (auf die ich bewußt nicht eingehe), die insgesamt ein Zusammenleben zwischen Verwandten in vollkommen getrennten Lebensbereichen nicht glaubwürdig machen - zumal dann noch die Nachweispflicht nicht bei den ARGEN liegt. Die nicht vorhandene Unterhaltspflicht (die eigentlich in diesem Zusammenhang nur bei der Sozialhilfe eine Rolle hat) spielt dabei keine Bedeutung.

    Gruß!

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