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Thema: Zusammen ziehen... §7 ???

  1. #1
    Neuer Benutzer
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    Ausrufezeichen Zusammen ziehen... §7 ???

    Hab da mal ne Frage...
    Mein Freund möchte bei mir einziehen, wir sind beide Hartz 4 Empfänger und 5 Monate zusammen.
    Im Paragraph 7 steht drinne: "dass von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist wenn die Mitglieder jener Bedarfsgemeinschaft gewillt sind füreinander einzustehen..."
    Wiederrum steht aber drinne, dass man, wenn man weniger wie ein jahr zusammen lebt nicht als Eheähnliche Gemeinschaft gilt, weil nicht davon ausgegangen werden kann das man füreinander einsteht!!!
    Frage:Soll ich ihn als Mitbewohner oder Untermieter melden???
    Könnte das Folgen auf den Anspruch der Leistung haben???
    Kann mir da mal jemand nen Rat geben???

  2. #2
    Administrator Avatar von Pikary
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    Standard

    Du hättest ein Stück weiter lesen müssen, denn in § 7 Abs. 3a SGB II steht Folgendes:

    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Es spielt also keine Rolle, wie ihr die Mietverhältnisse untereinander klärt

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