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Thema: ALG II - Freibetrag bei Sparbuch, Tagesgeldkonto etc.????

  1. #1
    san
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    Frage ALG II - Freibetrag bei Sparbuch, Tagesgeldkonto etc.????

    Hey...

    Meine Situation:
    Meine Freundin hat jetzt im Juni ihre schulische Ausbildung zur Ergotherapeutin beendet und ist auf Jobsuche. Bewerbungen laufen, aber noch keine Zusage.
    Sie ist nun vor einer Woche von ihrem Wohnort Hannover nach Karlsruhe zu mir gezogen, wo wir beide eine Wohnung gemeinsam beziehen.

    Heute hatte sie einen Termin beim Arbeitsamt, da sie ALG II (Sozialhilfe) beantragen wollte. Da speiste man sie leicht ab.
    Den vollen Betrag von ca. 380(?!) Euro wird sie wohl nicht bekommen, da sie unter 25 J. ist und wohl noch bei ihren Eltern hätte wohnen bleiben können. Auf dem Amt interessierte es keinen, dass die Jobchancen in BW besser sind als in Niedersachsen und ihr Buget von den Bewerbungsfahrtkosten bei dieser Strecke schnell aufgebraucht wären. Außerdem haben sie mich, als ihren Partner bzw. mein Gehalt mit einbezogen, obwohl doch die Regel gilt, dass man dies erst tun kann, wenn man 1 Jahr in einer Gemeinschaft wohnt, oder?

    Nun soll sie einen Antrag ausfüllen um wenigstens einen Teil (258Euro) zu bekommen. Nächsten Di. 29.06.10 hat sie den Termin um mit ihrer Sachbearbeiterin darüber zu sprechen wieviel ihr nun zusteht. Sie soll u.a. die Kontoauszüge der letzten drei Monate mitbringen, wo nicht all zu viel drauf ist, da sie durch ihre schulische Ausbildung kein Einkommen hatte. Zudem soll sie Sparbücher etc mitbringen...Sie verfügt über ein Tagesgeldkonto auf dem 3000Euro sind. Jetzt die Frage: Gibt es da einen Freibetrag?

    Und sind meine Kontoauszüge für das Arbeitsamt wichtig bzw. was für Daten wären für unsere Situation erforderlich?

  2. #2
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    Hallo,

    Den vollen Betrag von ca. 380(?!) Euro
    Wenn, dann wären es 323 €.

    Auf dem Amt interessierte es keinen, dass die Jobchancen in BW besser sind als in Niedersachsen und ihr Buget von den Bewerbungsfahrtkosten bei dieser Strecke schnell aufgebraucht wären.
    Das hat nichts mit dem Amt zu tun, sondern ist durch die Gesetzgebung so vorgegeben und sachlich richtig.

    Außerdem haben sie mich, als ihren Partner bzw. mein Gehalt mit einbezogen, obwohl doch die Regel gilt, dass man dies erst tun kann, wenn man 1 Jahr in einer Gemeinschaft wohnt, oder?
    Nein.

    Nicht die ARGE muß Euch nachweisen, daß Ihr keine Einstandsgemeinschaft seid (was nach 1 Jahr Zusammenleben automatisch angenommen wird), sondern Ihr müßt nachweisen, daß Ihr im ersten Jahr des Zusammenlebens nicht füreinander einsteht. Solange Euch dieser Nachweis nicht gelingt, ist die Entscheidung der ARGE richtig.

    Die Frage nach dem Vermögen kann ich nicht beantworten, da Du keine Angaben über das Alter Deiner Freundin machst.

    Und sind meine Kontoauszüge für das Arbeitsamt wichtig bzw. was für Daten wären für unsere Situation erforderlich?
    Ja.

    Gruß!

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